Wohnungstür
Nach dem Mietrechtsgesetz ist der Vermieter zwingend für die Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses zuständig. Dazu zählt so wie die Außenfenster auch die Wohnungseingangstür. Wenn daher eine Erhaltungsarbeit an dieser Türe notwendig wird, fällt diese Reparatur in den Bereich des Vermieters. Weigert sich dieser, die notwendigen Aufträge zu erteilen, kann der Mieter auch diese Arbeiten wieder über einen Antrag in einem außerstreitigen Verfahren durchsetzen.