Forschungsprämie
Das Abgabenänderungsgesetz 2022 (Beschluss vermutlich noch vor der Sommerpause des Parlaments) sieht eine Verbesserung bei der Forschungsprämie vor: Ab dem Jahr 2022 kann in die Bemessungsgrundlage für mittätige Einzel- und Mitunternehmer sowie unentgeltlich tätige Gesellschafter-Geschäftsführer ein fiktiver Unternehmerlohn von € 45 pro nachweislich geleisteter Forschungsstunde, höchstens aber € 77.400 pro Person und vollem Wirtschaftsjahr eingerechnet werden.