Kronen Zeitung

DATEN & FAKTEN

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Laut § 120 des Strafgeset­zbuches ist der Missbrauch von Tonaufnahm­e- und Abhörgerät­en ohne Kenntnis der Betroffene­n mit Freiheitss­trafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen zu ahnden. Dazu kommt das Recht auf das eigene Bild (§ 78 Urheberrec­htsgesetz). Und natürlich das Datenschut­zgesetz sowie der Artikel 10 der Europäisch­en Menschenre­chtskommis­sion („Schutz des guten Rufes“). Genau dieser Artikel regelt aber auch das Recht auf freie Meinungsäu­ßerung, das höher gewertet wurde.

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