DATEN & FAKTEN
Laut § 120 des Strafgesetzbuches ist der Missbrauch von Tonaufnahme- und Abhörgeräten ohne Kenntnis der Betroffenen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagsätzen zu ahnden. Dazu kommt das Recht auf das eigene Bild (§ 78 Urheberrechtsgesetz). Und natürlich das Datenschutzgesetz sowie der Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskommission („Schutz des guten Rufes“). Genau dieser Artikel regelt aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung, das höher gewertet wurde.