URTEIL & AUSWIRKUNG FÜR „IBIZA“
In seinem Urteil nimmt der Richter auch Bezug auf das „Ibiza“-Video, das ja ebenfalls ohne Wissen der Beteiligten aufgenommen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits entschieden (6 Ob 236/19b): Tatsächlich galt die Veröffentlichung als „gelindestes Mittel zur Zweckerreichung“. Nämlich „dass sich die Öffentlichkeit selbst ein Bild über die persönliche Integrität des Klägers macht und daraus Schlüsse auf seine Eignung zur Ausübung hoher politischer Ämter zieht“. Auch hier war die Privatsphäre rechtlich untergeordnet.