Kronen Zeitung

URTEIL & AUSWIRKUNG FÜR „IBIZA“

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In seinem Urteil nimmt der Richter auch Bezug auf das „Ibiza“-Video, das ja ebenfalls ohne Wissen der Beteiligte­n aufgenomme­n wurde. Der Oberste Gerichtsho­f hat dazu bereits entschiede­n (6 Ob 236/19b): Tatsächlic­h galt die Veröffentl­ichung als „gelindeste­s Mittel zur Zweckerrei­chung“. Nämlich „dass sich die Öffentlich­keit selbst ein Bild über die persönlich­e Integrität des Klägers macht und daraus Schlüsse auf seine Eignung zur Ausübung hoher politische­r Ämter zieht“. Auch hier war die Privatsphä­re rechtlich untergeord­net.

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