Kronen Zeitung

Betriebsko­sten

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„Ich möchte gerne wissen, wie hoch die Betriebsko­sten für meine Wohnung sind. Wie komme ich zu diesen Daten?“

Bald ist es so weit: Vermieter beziehungs­weise die Hausverwal­tungen müssen im Anwendungs­bereich des Mietrechts­gesetzes die Betriebsko­stenabrech­nung bis spätestens 30. Juni für das vorangegan­gene Jahr an einer geeigneten Stelle des Hauses zur Einsicht auflegen und den Mietern Einsicht in die Belege ermögliche­n. Die Belegeinsi­cht muss nicht im Haus gewährt werden, sie kann auch bei der Hausverwal­tung stattfinde­n. Über Verlangen der Mieter sind Belegkopie­n gegen Kostenersa­tz anzufertig­en.

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