Elektromobil
Eine gehbehinderte Person weist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60% auf. Sie kauft ein Elektromobil, das auf der Rechnung als Invalidenfahrzeug im Sinne des Kraftfahrgesetzes bezeichnet wird. Steht der pauschale Kfz-Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 oder ein Steuerabzug als Hilfsmittel gemäß § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen zu? Das erworbene Elektromobil ist nicht mit einem Kfz zu vergleichen, es weist kein Dach auf, erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h und verfügt über eine Reichweite von 35 km (ähnlich einem Elektrorollstuhl). Daher ist § 3 Abs. 1 der VO über agB nicht anwendbar, vielmehr liegt ein nicht regelmäßig anfallendes Hilfsmittel vor, dessen Anschaffungskosten aufgrund der festgestellten Gehbehinderung als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind.