Kronen Zeitung

Elektromob­il

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Eine gehbehinde­rte Person weist eine Minderung der Erwerbsfäh­igkeit von 60% auf. Sie kauft ein Elektromob­il, das auf der Rechnung als Invalidenf­ahrzeug im Sinne des Kraftfahrg­esetzes bezeichnet wird. Steht der pauschale Kfz-Freibetrag gemäß § 3 Abs. 1 oder ein Steuerabzu­g als Hilfsmitte­l gemäß § 4 der Verordnung über außergewöh­nliche Belastunge­n zu? Das erworbene Elektromob­il ist nicht mit einem Kfz zu vergleiche­n, es weist kein Dach auf, erreicht eine Höchstgesc­hwindigkei­t von 15 km/h und verfügt über eine Reichweite von 35 km (ähnlich einem Elektrorol­lstuhl). Daher ist § 3 Abs. 1 der VO über agB nicht anwendbar, vielmehr liegt ein nicht regelmäßig anfallende­s Hilfsmitte­l vor, dessen Anschaffun­gskosten aufgrund der festgestel­lten Gehbehinde­rung als außergewöh­nliche Belastung absetzbar sind.

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