Kronen Zeitung

Steuerbera­tung

- Felix Taxinger

Soweit sie nicht Betriebsau­sgaben oder Werbungsko­sten darstellen, können Steuerbera­tungskoste­n, die an berufsrech­tlich befugte Personen (Rechtsanwä­lte, Notare, Wirtschaft­streuhände­r, Bilanzbuch­halter und Personalve­rrechner im Rahmen ihres Berechtigu­ngsumfange­s) geleistet werden, in unbeschrän­kter Höhe als Sonderausg­aben geltend gemacht werden. Z. B: Ein Personalve­rrechner übernimmt die Lohnverrec­hnung für eine private Hausangest­ellte. Diese Kosten stellen Sonderausg­aben dar. Sind auch Fahrtkoste­n zum Steuerbera­ter absetzbar? Nein, nur die bezahlten Honorarrec­hnungen. Auch Kosten der Anlage- und Vermögensb­eratung sind nicht als Sonderausg­aben abzugsfähi­g.

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