Steuerberatung
Soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, können Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter und Personalverrechner im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges) geleistet werden, in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Z. B: Ein Personalverrechner übernimmt die Lohnverrechnung für eine private Hausangestellte. Diese Kosten stellen Sonderausgaben dar. Sind auch Fahrtkosten zum Steuerberater absetzbar? Nein, nur die bezahlten Honorarrechnungen. Auch Kosten der Anlage- und Vermögensberatung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig.