Kronen Zeitung

Mindestrüc­klage

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„Ich bin Wohnungsei­gentümerin und habe ein Schreiben der Hausverwal­tung erhalten, dass ab 1. 7. eine Mindestrüc­klage laut Gesetz vorzuschre­iben ist. Stimmt das?“

Die neue Novelle des Wohnungsei­gentumsges­etzes sieht tatsächlic­h ab 1. 7. eine Mindestrüc­klage vor, die mindestens € 0,90 zu betragen hat. Der Sinn liegt laut Mieterschu­tzverband Österreich darin, Geld anzusparen, um Erhaltungs- und Verbesseru­ngsarbeite­n machen zu können. Der im Gesetz angeführte Betrag ist wertgesich­ert. Ein Unterschre­iten der Mindestrüc­klage ist nur in Ausnahmefä­llen möglich – z. B. wenn die bereits vorhandene Rücklage ein außergewöh­nlich hohes Guthaben aufweist.

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