Mindestrücklage
„Ich bin Wohnungseigentümerin und habe ein Schreiben der Hausverwaltung erhalten, dass ab 1. 7. eine Mindestrücklage laut Gesetz vorzuschreiben ist. Stimmt das?“
Die neue Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes sieht tatsächlich ab 1. 7. eine Mindestrücklage vor, die mindestens € 0,90 zu betragen hat. Der Sinn liegt laut Mieterschutzverband Österreich darin, Geld anzusparen, um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten machen zu können. Der im Gesetz angeführte Betrag ist wertgesichert. Ein Unterschreiten der Mindestrücklage ist nur in Ausnahmefällen möglich – z. B. wenn die bereits vorhandene Rücklage ein außergewöhnlich hohes Guthaben aufweist.