Akteneinsicht
Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der ihre Sache betreffenden Akten zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien ohne Steuerberater ist auf Verlangen der Akteninhalt vorzulesen oder je nach technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise mitzuteilen.