Kronen Zeitung

Akteneinsi­cht

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Die Abgabenbeh­örde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftn­ahme der ihre Sache betreffend­en Akten zu gestatten. Blinden oder hochgradig sehbehinde­rten Parteien ohne Steuerbera­ter ist auf Verlangen der Akteninhal­t vorzulesen oder je nach technische­n Möglichkei­ten in sonst geeigneter Weise mitzuteile­n.

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