Energieausweis
„Ich habe einen Immobilienmakler mit dem Verkauf meines Hauses beauftragt. Er will einen Energieausweis. Nach seinen Angaben darf er das Haus ohne Energieausweis-Kennzahlen nicht inserieren, und ich muss den Energieausweis an den Käufer übergeben. Stimmt das?“
Das ist richtig – das Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass beim Anbieten eines Objektes in einem Druckwerk oder elektronischen Medium in der Anzeige der Heizwärmebedarf und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsobjekts angegeben werden müssen. Diese Pflicht gilt laut Experten der Wirtschaftskammer für den Verkäufer und den beauftragten Makler. Der Verkäufer hat dem Käufer rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Käufers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständige Kopie binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss auszuhändigen.