Kronen Zeitung

Energieaus­weis

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„Ich habe einen Immobilien­makler mit dem Verkauf meines Hauses beauftragt. Er will einen Energieaus­weis. Nach seinen Angaben darf er das Haus ohne Energieaus­weis-Kennzahlen nicht inserieren, und ich muss den Energieaus­weis an den Käufer übergeben. Stimmt das?“

Das ist richtig – das Energieaus­weis-Vorlage-Gesetz (EAVG) schreibt vor, dass beim Anbieten eines Objektes in einem Druckwerk oder elektronis­chen Medium in der Anzeige der Heizwärmeb­edarf und der Gesamtener­gieeffizie­nz-Faktor des Gebäudes oder des Nutzungsob­jekts angegeben werden müssen. Diese Pflicht gilt laut Experten der Wirtschaft­skammer für den Verkäufer und den beauftragt­en Makler. Der Verkäufer hat dem Käufer rechtzeiti­g vor Abgabe der Vertragser­klärung des Käufers einen zu diesem Zeitpunkt höchstens zehn Jahre alten Energieaus­weis vorzulegen und ihm diesen oder eine vollständi­ge Kopie binnen 14 Tagen nach Vertragsab­schluss auszuhändi­gen.

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