Geld zurück für PendlerInnen
Auch Teilzeitbeschäftigte können im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung das Pendlerpauschale geltend machen.
Für viele Pendlerinnen und Pendler geht der Weg zur Arbeit ganz schön ins Geld, egal ob sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind oder im eigenen Auto. Inwieweit das steuerlich berücksichtigt wird, hängt von der Entfernung zum Arbeitsort ab und davon, ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist. Ist Ihr Arbeitsplatz mindestens 20 Kilometer vom Wohnort entfernt und ist es zumutbar, dass Sie die Öffis für den Arbeitsweg benutzen, dann steht Ihnen das kleine Pendlerpauschale zu. Ohne zumutbare Öffi- Verbindung gibt es schon ab zwei Kilometer das große Pendlerpauschale. Dazu kommt der Pendlereuro. Dieser beträgt jährlich einen Euro pro Kilometer für den Hin- und Retourweg. Auch Teilzeitbeschäftigte können ab vier Arbeitstagen pro Monat das Pendlerpauschale geltend machen.
Welches Pendlerpauschale Ihnen genau zusteht und die Höhe des Pendlereuros erfahren Sie durch die Abfrage des Pendlerrechners: pendlerrechner. bmf. gv. at
Der Antrag lohnt sich
Das Pauschale kann im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend gemacht werden, wenn es nicht bereits monatlich bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Für viele Beschäftigte zahlt es sich aus, diese Veranlagung durchzuführen. Denn nur so weiß das Finanzamt von den finanziellen Belastungen, die beispielsweise durch Weiterbildung, Kinder oder eben das Pendeln verursacht werden. In vielen Fällen gibt es dann Geld zurück vom Finanzamt, der Betrag wird aufs Konto überwiesen.
„ Viele glauben, dass Sie ohnehin nichts bekommen – aber das stimmt oft nicht“, sagt AK Präsident Rudi Kaske.
Eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen, ist nicht schwierig.
Hilfe gibt es etwa unter wien. arbeiterkammer. at/ steuer oder in den AK Ratgebern. Die Broschüren bekommen Sie unter 01/ 50165 - 1402 oder bestellservice@ akwien. at