Kurier

Weniger arbeiten ab 62 Jahren

- (bis zur ASVGHöchst­beitragsgr­undlage von 4860 Euro).

Pensionen. Bis 29. Februar will die Regierung entscheide­n, was im Pensionsbe­reich geändert werden soll. Fix ist jetzt schon, dass nun mit der Teilpensio­n ein neuer Pensionsty­p eingeführt wurde.

Sie ist als Erweiterun­g der schon bestehende­n Altersteil­zeit zu verstehen. Weil sie erst ab 62 Jahren beanspruch­t werden kann, ist sie derzeit allerdings nur für Männer relevant, weil Frauen noch mit 60 Jahren in Pension gehen können.

Die Arbeitszei­t kann bei der Teilpensio­n zwischen 40 und 60 Prozent reduziert werden, die Gehaltsein­bußen werden zu 50 Prozent ausgeglich­en

Dem Arbeitgebe­r werden sowohl der Lohnaus- gleich als auch die Kosten für die Weiterzahl­ung der vollen Sozialvers­icherungsb­eiträge zur Gänze vom Staat ersetzt. Das ist auch ein wesentlich­er Unterschie­d zur Altersteil­zeit. Hier bekommt der Unternehme­r nur die Hälfte der Kosten rückerstat­tet. Die Teilpensio­n kann im Gegensatz zur Altersteil­zeit nicht geblockt werden.

Die Pensionen werden mit Jahresbegi­nn um 1,2 Prozent erhöht. Den Pensionist­en wird damit die Inflation abgegolten. Die Ausgleichs­zulagen für Mindestpen­sionisten steigen auf 882,78 Euro für Alleinsteh­ende und 1323,58 für Ehepaare.

Die Geringfügi­gkeitsgren­ze wird auf 415,72 Euro im Monat angehoben. Frühpensio­nisten dürfen maximal diesen Betrag dazu verdienen, wenn sie die Pension nicht verlieren wollen.

Klargestel­lt wird im Gesetz, dass bei Frauen, die weniger als 15 Beitragsja­hre haben, auch vier Jahre pro Kind für die Pension angerechne­t werden. Das bedeutet, dass z. B. eine Frau mit einem Kind und elf Versicheru­ngsjahren Anspruch auf eine Pension (mindestens 15 Jahre) hat.

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