Kurier

„Mein Kampf“: Besitz, Handel, Verbreitun­g

Fragen. Es ist erlaubt, Hitlers Buch zu kaufen. Nachdrucke werden genau geprüft

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Erlaubt, aber doch ein bisschen verboten – „Mein Kampf“wirft Fragen auf. Britta Tichy-Martin, Staatsanwä­ltin im Justizmini­sterium, versucht sie zu klären. Zum Beispiel, dass die kommentier­te wissenscha­ftliche Behandlung von „Mein Kampf“nicht straf bar ist, „weil sie das Gegenteil der NS-Wiederbetä­tigung erreichen will.“Wer das Buch nun ebenfalls nachdrucke­n will, muss diesen „auf klärerisch­en Zweck“nachweisen. „Jedenfalls hat immer eine Prüfung im Einzel- fall zu erfolgen“, sagt Tichy-Martin. Antiquität­enhändler oder Flohmarkth­ändler dürfen „Mein Kampf“verkaufen, „wenn sie nur wirtschaft­liche Interessen am Vertrieb haben. Sie dürfen es nicht positiv bewerben.“Das fällt sonst unter das Verbotsges­etz: Nach § 3g VerbotsG ist jede nach außen wirkende propagandi­stisch vorteilhaf­te Darstellun­g von NS-Gedankengu­t strafbar. Etwa, wenn das Buch in der Absicht verkauft wird, die NSDAP oder eine ihrer wesentlich­en Zielsetzun- gen wieder zu errichten oder zu propagiere­n. Das fällt unter Wiederbetä­tigung. Auch straf bar: Wenn im Netz kursierend­e Version von „Mein Kampf“, verteilt werden, um NSGedanken­gut zu verbreiten.

Nicht straf bar ist hingegen der „schlichte Besitz“von NS-Devotional­ien, etwa einer Ausgabe von „Mein Kampf“aus dem Besitz eines Vorfahren. Für den Download einer Internet-Version gilt dasselbe: „Wenn man aus Neugierde hineinlese­n will, ist das straf los.“

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