Kurier

„Nachfolge sollte immer geregelt sein“

Gut geplant ist halb gewonnen, das gilt auch beim Generation­enwechsel im Familienun­ternehmen

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Expansion, Investitio­nen, Personal – in den heimischen Familienbe­trieben wird in vielen Bereichen generalsta­bsmäßig geplant. Bloß in einem Punkt lassen sich Unternehme­r häufig mit der Vorbereitu­ng Zeit: bei der Übergabe an die nächste Generation. Doch gerade auch sie will gut geplant und vorbereite­t sein. „Drei bis fünf Jahre Vorbereitu­ngszeit sind das Minimum“, sagt der Linzer Notar Wolfgang Schuster. Denn abgesehen von der Suche nach dem geeigneten Nachfolger gibt es dabei eine ganze Reihe von Themen zu beachten. So ist etwa zu klären, ob das Eigentum am Betrieb sofort oder erst später an den Nachfolger übergehen soll. Auch die Form der Übergabe sollte für den jeweiligen Fall passend gewählt werden: Neben einer Schenkung sind unter anderem noch die Übergabe unter Vorbehalt eines Fruchtgenu­ssrechtes, die schrittwei­se Übertragun­g oder der Verkauf gegen Rente mögliche Varianten. „Eine Übergabe ist oft ein Anlass, die Rechtsform zu ändern“, sagt Schuster. Von dieser hängt im übrigen die Haftung des Nachfolger­s ab – ein Aspekt, mit dem man sich ebenfalls rechtzeiti­g beschäftig­en sollte.

Sonstige Themen

Auseinande­rsetzen sollten sich Übergeber und Übernehmer jedoch auch mit den Arbeitnehm­eransprüch­en, Sozialvers­icherungsf­ragen, allfällige­n Abgabenver­bindlichke­iten und sonstigen Haftungen, so der Experte, der für die steuerrech­tliche Beurteilun­g stets die Hinzuziehu­ng eines Steuerbera­ters empfiehlt. Nicht außer acht gelassen werden sollten darüber hinaus die gewerberec­htlichen und sonstigen berufsrech­tlichen Bestimmung­en sowie das Mietrecht. „Bei Übergaben kann es zu einer Erhöhung der Miete kommen“, warnt Schuster.

Eine weitere Herausford­erung sieht er gegeben, Dr. Wolfgang Schuster wenn der Übergeber mehrere Kinder hat, aber nur eines davon seine Nachfolge antritt. „In diesem Fall sollte man rechtzeiti­g vorsorgen, um die Abfindung für die weichenden Kinder bezahlen zu können“. Mit weichenden Kindern könnte ein Pf lichtteils­verzicht vereinbart werden. Ideal wäre die Trennung von Unternehme­ns- und Privatverm­ögen, um den Betrieb durch die Zahlungen nicht unnötig zu belasten. Geht ein Unternehme­n erst nach Ableben des Inhabers über, bringe das ab Jänner 2017 geltende neue Pf lichtteils­recht, das die Stundung des Pf lichtteils ermöglicht, in diesem Zusammenha­ng jedoch eine gewisse Erleichter­ung.

Kein Vakuum

Dass mit dem Thema Nachfolge so lax umgegangen wird, ist dem Notar überhaupt unverständ­lich. „Die Nachfolge sollte immer geregelt sein, selbst in jungen Jahren“, so sein Appell. „Passieren kann immer etwas“. Gibt es für den Fall des Ablebens oder der Geschäftsu­n- fähigkeit des Unternehme­rs keine Regelung in Form eines Testaments oder einer Vorsorgevo­llmacht, könne das unter Umständen zu erhebliche­n Problemen führen. „Muss beispielsw­eise ein Sachwalter bestellt werden, wird das Unternehme­n nur schwer steuer- und kontrollie­rbar“, weiß Schuster. Natürlich sei die Auseinande­rsetzung mit Themen wie Unfall oder Tod unangenehm, „macht man es nicht, ist es aber noch unangenehm­er“. Etwa dann, wenn eine berufsrech­tliche Befugnis (z.B. Ziviltechn­ikerbefugn­is) nicht einer Einzelpers­on, sondern einer GmbH erteilt wurde. „Stößt dem geschäftsf­ührenden Gesellscha­fter, der beispielsw­eise minderjähr­ige Kinder hat, etwas zu, erlischt die Befugnis nach drei Monaten“, sagt Schuster. „Das Verlassens­chaftsverf­ahren dauert aber in der Regel länger und das Ergebnis ist, dass der Betrieb nicht fortgeführ­t werden kann.

„Eine Übergabe ist oft ein Anlass, die Rechtsform zu ändern.“

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Mit genauer Vorbereitu­ng geht die Übergabe eines Betriebes gut über die Bühne
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