„Nachfolge sollte immer geregelt sein“
Gut geplant ist halb gewonnen, das gilt auch beim Generationenwechsel im Familienunternehmen
Expansion, Investitionen, Personal – in den heimischen Familienbetrieben wird in vielen Bereichen generalstabsmäßig geplant. Bloß in einem Punkt lassen sich Unternehmer häufig mit der Vorbereitung Zeit: bei der Übergabe an die nächste Generation. Doch gerade auch sie will gut geplant und vorbereitet sein. „Drei bis fünf Jahre Vorbereitungszeit sind das Minimum“, sagt der Linzer Notar Wolfgang Schuster. Denn abgesehen von der Suche nach dem geeigneten Nachfolger gibt es dabei eine ganze Reihe von Themen zu beachten. So ist etwa zu klären, ob das Eigentum am Betrieb sofort oder erst später an den Nachfolger übergehen soll. Auch die Form der Übergabe sollte für den jeweiligen Fall passend gewählt werden: Neben einer Schenkung sind unter anderem noch die Übergabe unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes, die schrittweise Übertragung oder der Verkauf gegen Rente mögliche Varianten. „Eine Übergabe ist oft ein Anlass, die Rechtsform zu ändern“, sagt Schuster. Von dieser hängt im übrigen die Haftung des Nachfolgers ab – ein Aspekt, mit dem man sich ebenfalls rechtzeitig beschäftigen sollte.
Sonstige Themen
Auseinandersetzen sollten sich Übergeber und Übernehmer jedoch auch mit den Arbeitnehmeransprüchen, Sozialversicherungsfragen, allfälligen Abgabenverbindlichkeiten und sonstigen Haftungen, so der Experte, der für die steuerrechtliche Beurteilung stets die Hinzuziehung eines Steuerberaters empfiehlt. Nicht außer acht gelassen werden sollten darüber hinaus die gewerberechtlichen und sonstigen berufsrechtlichen Bestimmungen sowie das Mietrecht. „Bei Übergaben kann es zu einer Erhöhung der Miete kommen“, warnt Schuster.
Eine weitere Herausforderung sieht er gegeben, Dr. Wolfgang Schuster wenn der Übergeber mehrere Kinder hat, aber nur eines davon seine Nachfolge antritt. „In diesem Fall sollte man rechtzeitig vorsorgen, um die Abfindung für die weichenden Kinder bezahlen zu können“. Mit weichenden Kindern könnte ein Pf lichtteilsverzicht vereinbart werden. Ideal wäre die Trennung von Unternehmens- und Privatvermögen, um den Betrieb durch die Zahlungen nicht unnötig zu belasten. Geht ein Unternehmen erst nach Ableben des Inhabers über, bringe das ab Jänner 2017 geltende neue Pf lichtteilsrecht, das die Stundung des Pf lichtteils ermöglicht, in diesem Zusammenhang jedoch eine gewisse Erleichterung.
Kein Vakuum
Dass mit dem Thema Nachfolge so lax umgegangen wird, ist dem Notar überhaupt unverständlich. „Die Nachfolge sollte immer geregelt sein, selbst in jungen Jahren“, so sein Appell. „Passieren kann immer etwas“. Gibt es für den Fall des Ablebens oder der Geschäftsun- fähigkeit des Unternehmers keine Regelung in Form eines Testaments oder einer Vorsorgevollmacht, könne das unter Umständen zu erheblichen Problemen führen. „Muss beispielsweise ein Sachwalter bestellt werden, wird das Unternehmen nur schwer steuer- und kontrollierbar“, weiß Schuster. Natürlich sei die Auseinandersetzung mit Themen wie Unfall oder Tod unangenehm, „macht man es nicht, ist es aber noch unangenehmer“. Etwa dann, wenn eine berufsrechtliche Befugnis (z.B. Ziviltechnikerbefugnis) nicht einer Einzelperson, sondern einer GmbH erteilt wurde. „Stößt dem geschäftsführenden Gesellschafter, der beispielsweise minderjährige Kinder hat, etwas zu, erlischt die Befugnis nach drei Monaten“, sagt Schuster. „Das Verlassenschaftsverfahren dauert aber in der Regel länger und das Ergebnis ist, dass der Betrieb nicht fortgeführt werden kann.
„Eine Übergabe ist oft ein Anlass, die Rechtsform zu ändern.“