Polizeidaten: Unberechtigte Abfragen aus Unwissen
Verfassungsschutz. Als ein Kärntner Verfassungsschutzbeamter Ende 2014 auf einen Versicherungsdatensatz des Ex-Freundes seiner Lebensgefährtin zugegriffen hatte, entbrannte ein großer Wirbel um die Rechtmäßigkeit des Zugriffs. Der Vorwurf: Der Beamte habe die Daten abgefragt, weil er damit feststellen wollte, ob die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts richtig berechnet worden sei. Im Zuge einer Beschuldigtenvernehmung im Februar 2016 wurde das Verfahren gegen den verdächtigen Beamten von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingestellt. Das geht aus einer parlamentarischen Anfrage des Grünen Nationalratsabgeordneten Peter Pilz hervor, die dem KURIER vorliegt.
Wissenslücken
Der betroffene Beamte hatte bei seiner Einvernahme zugegeben, dass er für seine Datenabfrage das Kürzel „B2“als Begründung verwendet hatte, ohne zu wissen, was das Kürzel eigentlich bedeutet. Er habe es bei seinen Abfragen „standardmäßig“eingegeben, so der Beamte. Das Kürzel „B2“wird normalerweise dafür herangezogen, Abfragen zu kriminellen Verbindungen oder zur Abwehr gefährlicher Angriffe durchzuführen. In diesem speziellen Fall lag aber keine dieser Bedrohungen vor. Der Beamte hatte also die falsche Rechtsgrundlage für seine Abfrage verwendet.
„Es ist mehr als bedenklich, wenn ein Beamter des Landesamtes für Verfassungsschutz den fundamentalen Unterschied von Ermittlungen nach der Strafprozessordnung und dem Sicherheitspolizeigesetz nicht kennt und sich stattdessen einfach auf sein Gefühl verlässt“, sagt Pilz dazu. In dem Fall werde eine Bedenkenlosigkeit im Umgang mit polizeilichen Datenabfragen sichtbar, die aus Unwissen passiere, sagt der Nationalratsabgeordnete.