Kurier

Neuer Anlauf für dritte Piste am Flughafen

Verfassung­sgericht. Das positive Urteil beflügelt die Chefs des Flughafens. Sie sehen gute Chancen für das neue Projekt.

- VON KID MÖCHEL

Das Verfassung­sgericht hob den negativen Bescheid der Verwaltung­srichter auf

Flughafen-Wien-Vorstand Günther Ofner kam mit einer violetten Krawatte, in zufälliger Anlehnung an die Talar-Aufschlagf­arbe der Verfassung­srichter, gratuliert­e seinem Anwalt Christian Schmelz per Handschlag zum Erfolg und ging mit dem Lächeln eines Siegers aus den ehrwürdige­n Hallen des Höchstgeri­chts. Denn: Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) unter Vorsitz von Gerhart Holzinger hat die Untersagun­g des Baues einer dritten Start- und Landepiste in Wien-Schwechat durch das Bundesverw­altungsger­icht (BVwG)aufgehoben. Mit der Begründung: mehrfache grobe Verkennung der Rechtslage, Willkür und Verletzung des Gleichheit­sgrundsatz­es.

Jetzt heißt es zurück an den Start. Der Fall muss erneut vor dem Bundesverw­altungsger­ichthof verhandelt werden. „Es ist ein guter Tag für den Wirtschaft­sstandort und das Projekt dritte Piste hat nun eine neue Chance“, sagt Ofner zum KURIER. „Ich sehe derzeit keine Gründe, die eine Genehmigun­g einer dritten Piste entgegenst­ehen.“

Auch wenn es zu einem positiven Erkenntnis des BVwG komme, sei es nicht auszuschli­eßen, dass Gegner mit anderen Begründung­en die Höchstgeri­chte anrufen, meint Ofner. Er rechnet damit, dass es noch mehrere Jahre dauern wird, bis endgültig Rechtssich­erheit herrscht.

Starke Ansage

Für diesen zweiten Durchgang haben die Verfassung­srichter den Verwaltung­srichtern klare Vorgaben gemacht. Es sei zwar der Umweltschu­tz bei der Abwägung des Projektes einzubezie­hen, aber aus dem Bundesverf­assungsges­etz ist kein absoluter Vorrang von Umweltinte­ressen abzuleiten. Der von den Verwaltung­srichtern fälschlich­erweise gegen das Projekt ins Feld geführte globale Klimaschut­z (CO2-Emissionen) sei eine völkerrech­tliche Verpflicht­ung, aber innerstaat­lich nicht anwendbar und finde im Luftfahrtg­esetz keine Anwendung.

Außerdem fallen die Luftfahrze­ug-Betreiber und nicht die Flughäfen in das Geltungsre­cht des Emissionsz­ertifikate-Gesetzes.

Auch seien die Emissionen falsch berechnet worden.

So sind bei einem Flug von Wien nach New York die Emissionen des gesamten Fluges dem Flughafen Wien angelastet worden. Laut Verfassung­sgericht dürfen aber nur die Emissionen bei Start und Landung herangezog­en werden. Holzinger fügte auch hinzu, dass die höchsten Emissionen nicht bei Start und Landung, sondern beim Flug mit Reisegesch­windigkeit ausgestoße­n werden.

Indes bricht der VfGHPräsid­ent eine Lanze für das Verwaltung­sgericht. Die aufgehoben­e Entscheidu­ng sei keinesfall­s von irgendwelc­hen Interessen oder moralische­m Fehlverhal­ten geleitet gewesen. Im einem Rechtsstaa­t sei eine Urteilsauf hebung durch ein Höchstgeri­cht ein normaler Vorgang.

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