„Trojaner“befristet und abgespeckt Sicherheitspaket.
Polizei darf Handy-Tonaufnahmen verwerten, falsche Alarmierungen werden künftig teuer
Am Montag ließen Innenminister Wolfgang Sobotka und Justizminister Wolfgang Brandstetter die sprichwörtliche Katze aus dem Sack. Das Sicherheitspaket, das nun in Begutachtung ist, geht weiter, als zunächst angekündigt. Dabei sind auch einige Punkte, die bisher unbekannt waren. Umstritten bleibt der sogenannte „Bundes-Trojaner“, der in einer Art LightVersion kommen soll. Die Begutachtung wird nun nicht verkürzt abgehalten, die Experten und Parteien haben nun sogar bis 21. August für ihre Stellungnahmen Zeit.
Die wichtigsten geplanten Neuerungen von Strafprozessordnung und Sicherheitspolizeigesetz im Detail:
Eine Schnüffelsoftware, die alle Daten am Computer oder Handy ausliest, kommt nicht. Allerdings ist es auch nicht so, dass nur der Chatverkehr von Messenger-Diensten wie WhatsApp oder Skype ausgelesen werden soll, wie es bisher geheißen hat. Das Programm soll außerdem nicht per getarntem Mail heruntergeladen, sondern aktiv von der Polizei hinaufgeladen werden – die Provider müssen dafür PUK-Codes zur Verfügung stellen, um den PIN-Code zu umgehen. Das ist de facto ein TrojanerProgramm. Die Regelung ist allerdings vorerst auf fünf Jahre befristet und darf nur per richterlicher Genehmigung verwendet werden. Ein Rechtschutzex- perte muss ebenfalls eingebunden werden. Die Polizei fordert massiv solche Möglichkeiten, um gegen Terroristen ermitteln zu können. Betont wird stets, dass der Aufwand für eine großflächige Verwendung ohnehin viel zu groß wäre.
Kritik daran kommt vom grünen Klubobmann Albert Steinhauser: „Ein Blick in dieses Überwachungspaket zeigt: Der Entwurf ist noch viel weitgehender, als befürchtet. Nun soll der Trojaner sogar in verschärfter Form kommen. War die Software ursprünglich für Verbrechen über zehn Jahre Strafdrohung vorgesehen, sollen jetzt schon fünf Jahre genügen.“
ist es so, dass die Polizei keine Sanktionen hat, wenn „Spaßvögel“Großeinsätze provozieren. Das soll sich nun ändern. Künftig sollen jene, die absichtlich und vorsätzlich solche Fehlalarme auslösen, die Kosten des Einsatzes tragen.
Wer künftig ein Mobiltelefon mit Wertkarte kaufen möchte, soll beim Anbieter seinen Ausweis zeigen. Die Polizei erhofft sich so, den Missbrauch durch organisierte Banden und Terroristen in den Griff zu bekommen. Ös- terreichische Wertkarten wurden in der Vergangenheit bei mehreren internationalen Terroranschlägen eingesetzt. Dieser Punkt dürfte noch für heftige Reaktionen sorgen. Laut Gesetzesvorschlag wird die Polizei befugt, „personenbezogene Daten (...) auch an (..) Menschen weiterzugeben, die an der Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse mitwirken“. Dies könnten etwa im Rahmen der Aktion „Gemeinsam.Sicher“Lokalpolitiker sein, auch Wohnpartner werden genannt. Künftig sollen Briefe an Verdächtige von Ermittlern gelesen werden dürfen. Außerdem kann die Zustellung von Poststücken verzögert werden, wenn dies den Ermittlungen dient.
Tonbandaufzeichnungen sind kein Beweismittel, deshalb durfte bei Handyvideos bisher kein Ton genutzt werden. Das soll mit der Novelle nun geändert werden, auch die Sprachaufzeichnung eines Videos soll dann als Beweismittel gelten.
Die Polizei soll künftig auf Kameras von Unternehmen zugreifen dürfen, die einen öffentlichen Versorgungsauftrag haben. Gemeint sind damit vor allem Asfinag, Verkehrsbetriebe, Bahnhöfe und Flughäfen. Dieser werden verpflichtet, unverzüglich Bilddaten auf Ersuchen der Sicherheitsbehörden zu übermitteln oder diesen Zugang zu Echtzeitstreamings zu gewähren. Erlaubt werden außerdem Kennzeichen-Erfassungen für diese Aufnahmen. Auch Zusatzinfos wie Automarke, Typ oder Farbe sollen für Fahndungszwecke verwendet werden können. Alternative zur gekippten Vorratsdatenspeicherung setzt das Innenministerium auf ein „Quick-Freeze-Model“, quasi eine anlassbezogene Datenspeicherung. Bei einem Anfangsverdacht können die Daten künftig bis zu zwölf Monate gespeichert werden. Falls sich der Verdacht erhärtet, soll die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Bewilligung auf die gespeicherten Daten zugreifen können. Ansonsten sind die Daten zu löschen. Damit sind die Grundrechtserfordernisse der jüngsten EuGHJudikatur erfüllt, meint das Innenministerium.