Erben und Schenken wurde nicht zwingend teurer
Erben und Schenken – Grundstückswert statt Einheitswert heißt es seit Anfang 2016 bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer
Vererben von Immobilien ist „in“: Rund 22 Prozent der Immobilien, die zuletzt den Besitzer gewechselt haben, wurden hierzulande vererbt. Auch Schenkungen stehen auf der Tagesordnung. Dementsprechend groß war die Sorge, dass die dabei fällig werdende Grunderwerbsteuer durch die Anfang 2016 in Kraft getretene Reform teuer werde – 2015 wurden daher viele Schenkungen abgewickelt. Denn mit Jahresbeginn 2016 hatte der bis dahin verwendete dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundla- ge ausgedient. Bemessungsgrundlage bei Schenkungen und Vererbungen ist nunmehr der sogenannte Grundstückswert. Ausnahmen gibt es bei Übertragungen von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken im Familienkreis.
Steuersatz wurde gestaffelt
Statt des bis dahin fixen Steuersatzes von zwei Prozent in der Familie gelten nun gestaffelte Steuer-Staffelsätze. Sowohl in der Familie als auch bei Schenkungen und Vererbungen an „Fremde“sind bis 250.000 Euro demnach 0,5 Prozent zu versteuern, für den Wert von weiteren 150.000 Euro zwei Prozent und für den Wert über 400.000 Euro 3,5 Prozent. Dazu kommt noch die Eintragungsgebühr für das Grundbuch von 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswertes im Familienverband. Außerhalb der Familie ist die Eintragungsgebühr vom Grundstückswert zu bezahlen. „Erben und Schenken wurde durch die neue Systematik der Berechnung nicht automatisch teurer. Die Grunderwerbssteuer kann im Vergleich zu früher in Einzelfällen auch niedriger sein“, sagt der Wiener Notar Markus Kaspar.
Übrigens: Mit Jänner 2016 hat sich beim Verkauf von Immobilien auch der Steuersatz für die Immobilienertragsteuer geändert: Sie beträgt nun 30 Prozent der Differenz zwischen Ankaufsund Verkaufspreis (Veräuße
rungsgewinn). Bei Immobilien, die vor dem 1. April 2002 erworben wurden und nunmehr verkauft werden, beträgt diese Steuer pauschal 4,2 Prozent des Verkaufserlöses.