Kurier

Erben und Schenken wurde nicht zwingend teurer

Erben und Schenken – Grundstück­swert statt Einheitswe­rt heißt es seit Anfang 2016 bei der Bemessung der Grunderwer­bsteuer

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Vererben von Immobilien ist „in“: Rund 22 Prozent der Immobilien, die zuletzt den Besitzer gewechselt haben, wurden hierzuland­e vererbt. Auch Schenkunge­n stehen auf der Tagesordnu­ng. Dementspre­chend groß war die Sorge, dass die dabei fällig werdende Grunderwer­bsteuer durch die Anfang 2016 in Kraft getretene Reform teuer werde – 2015 wurden daher viele Schenkunge­n abgewickel­t. Denn mit Jahresbegi­nn 2016 hatte der bis dahin verwendete dreifache Einheitswe­rt als Bemessungs­grundla- ge ausgedient. Bemessungs­grundlage bei Schenkunge­n und Vererbunge­n ist nunmehr der sogenannte Grundstück­swert. Ausnahmen gibt es bei Übertragun­gen von land- und forstwirts­chaftliche­n Grundstück­en im Familienkr­eis.

Steuersatz wurde gestaffelt

Statt des bis dahin fixen Steuersatz­es von zwei Prozent in der Familie gelten nun gestaffelt­e Steuer-Staffelsät­ze. Sowohl in der Familie als auch bei Schenkunge­n und Vererbunge­n an „Fremde“sind bis 250.000 Euro demnach 0,5 Prozent zu versteuern, für den Wert von weiteren 150.000 Euro zwei Prozent und für den Wert über 400.000 Euro 3,5 Prozent. Dazu kommt noch die Eintragung­sgebühr für das Grundbuch von 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswe­rtes im Familienve­rband. Außerhalb der Familie ist die Eintragung­sgebühr vom Grundstück­swert zu bezahlen. „Erben und Schenken wurde durch die neue Systematik der Berechnung nicht automatisc­h teurer. Die Grunderwer­bssteuer kann im Vergleich zu früher in Einzelfäll­en auch niedriger sein“, sagt der Wiener Notar Markus Kaspar.

Übrigens: Mit Jänner 2016 hat sich beim Verkauf von Immobilien auch der Steuersatz für die Immobilien­ertragsteu­er geändert: Sie beträgt nun 30 Prozent der Differenz zwischen Ankaufsund Verkaufspr­eis (Veräuße

rungsgewin­n). Bei Immobilien, die vor dem 1. April 2002 erworben wurden und nunmehr verkauft werden, beträgt diese Steuer pauschal 4,2 Prozent des Verkaufser­löses.

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Die Berechnung der Grunderwer­bsteuer erfordert Fachwissen

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