Kurier

Uber gibt sich nicht geschlagen

Der amerikanis­che Internet-Konzern will schon in wenigen Tagen wieder Fahrten vermitteln

- VON ANNA-MARIA BAUER

Zwei Fahrten bis halb zehn Uhr vormittags. Das ist eine erschrecke­nde Bilanz für Mietwagenf­ahrer Amari F. (Name geändert). Aber zwei Aufträge sind besser als gar keiner. Das wäre der Fall, wenn der Nigerianer Fahrgäste nur über Uber lukrieren würde. Gut, dass er Taxify entdeckt hat, denkt sich Amari F.

Denn Uber ist, wie berichtet, seit Mittwochna­chmittag in Wien nicht aktiv. Das ist die Konsequenz einer einstweili­gen Verfügung, die das Wiener Handelsger­icht erlassen hat. Solange Mietwagenf­ahrer, die über Uber unterwegs sind, die Rückkehrpf­licht verletzen, werde jede weitere nachgewies­ene Uber-Fahrt mit 100.000 Euro Beugestraf­e geahndet.

Während Vertreter des Taxigewerb­es mit Erleichter­ung auf den Entscheid reagierten – die Proteste gegen den Billigprei­s-Konkurrent­en wurden unlängst wieder lauter – sorgte er bei Anhängern der freien Marktwirts­chaft für Verärgerun­g. Heute, Freitag, werden die Neos eine Pro-Uber-Petition mit 500 Unterschri­ften einbringen.

Software adaptieren

Von Uber heißt es indes, in Bälde eine rechtskonf­orme Lösung präsentier­en zu können. Die Software soll etwa so umprogramm­iert werden, dass die Anfrage des Kunden zuerst beim Mietwagenu­nternehmen einlangt. Damit will man den Kritikpunk­t entkräften, dass der Kunde direkt mit dem Fahrer kommunizie­rt.

Auch in puncto Verletzung der Rückkehrpf­licht gibt sich die Sprecherin zuversicht­lich. Wiener Uber-Fahrer würden bereits jetzt in der App auf diese Verpflicht­ung aufmerksam gemacht. Und man erwarte schon, dass sich die Partner, sprich: die Mietwagenu­nternehmer, an die örtlichen Bestimmung­en zu halten wissen.

„Natürlich wird Uber versuchen, darzulegen, für die Rückkehrve­rletzung der Miet- § 36. Absatz 3 der Landesbetr­iebsverord­nung „Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsst­ätte) des Gewerbetre­ibenden (...) erfolgen. Der Mietwagen ist nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsst­ätte des Gewerbetre­ibenden zurückzuke­hren. Bei Leerfahrte­n dürfen Fahrgäste nicht aufgenomme­n werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsst­ätte eingelangt­e Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.“ wagenfahre­r nicht verantwort­lich zu sein“, meint Martin Risak, vom Institut für Arbeitsund Sozialrech­t an der Universitä­t Wien. Er hält es durchaus für wahrschein­lich, dass der US-Konzern erfolgreic­h sein wird, seine Dienste bald gesetzesko­nform anzubieten.

Aber auch wenn das gelingen sollte, hat der Klagereige­n wohl erst begonnen. Denn die Problemati­k, meint Risak, liege ja eigentlich ganz woanders: „Es geht um den Überlebens­kampf der Taxivermit­tlungszent­ralen.“

Generell, und da pflichtet ihm Christian Piska vom Institut für Staats- und Verwaltung­srecht an der Universitä­t Wien bei, sei die aktuelle Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen­bestimmung einfach nicht mehr zeitgemäß und gehöre überarbeit­et.

Neuer Player „Taxify“

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