Gesetzesgrundlage
Artikel 78d
Im Bundesverfassungsgesetz heißt es: (1) Wachkörper sind bewaffnete oder uniformierte eingerichtete Formationen.
(2) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion darf von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht errichtet werden.