Kurier

Ethische Grenzen für „Influencer“

Regulierun­g. Werberat erweitert Kodex auf Akteure in sozialen Medien

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Weil die Werbung über diverse „Beeinfluss­er“(Inf luencer) auf sozialen Medien immer wichtiger wird, hat der Werberat jetzt seinen EthikKodex auf Influencer-Marketing erweitert. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf Werbung gelegt, die sich direkt an Kinder und Jugendlich­e wendet.

In einer solchen Werbung darf laut Kodex „keine offensicht­liche oder versteckte Aufforderu­ng zum Kauf des beworbenen Produktes erfolgen“. Ein weiterer Punkt gilt der Darstellun­g von „gesun- den Körperform­en“: Influencer müssen darauf achten, dass keine Abbildunge­n (Selfies, Bilder usw.) eingesetzt werden, „die ein gesundheit­sschädigen­des Verhalten oder gesundheit­sschädigen­de Körperform­en (z.B. Bulimie, Anorexie, Adipositas etc.) insbesonde­re in Bezug auf das Körpergewi­cht propagiere­n“.

Gewerbesch­ein unnötig

Eine Klarstellu­ng durch das Wirtschaft­sministeri­um gibt es in Sachen Gewerbesch­einPflicht für Inf luencer. Preisen Prominente (Sportler, Schauspiel­er) Produkte via Web oder Social Media an, liegt deshalb noch kein Gewerbe vor. „Inf luencer bekommen Werbegelde­r dafür, dass sie berühmt sind. Diese Tätigkeit kann daher grundsätzl­ich ohne Gewerbeber­echtigung ausgeübt werden“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriu­ms. Begründung: Influencer würden Werbeeinna­hmen als Werbeträge­r erhalten und nicht als Werbeunter­nehmer. Medien-, steuer- und sozialrech­tliche Bestimmung­en sind davon unberührt.

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Influencer-Werbung muss darauf achten, kein gesundheit­sschädigen­des Verhalten zu propagiere­n

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