Ethische Grenzen für „Influencer“
Regulierung. Werberat erweitert Kodex auf Akteure in sozialen Medien
Weil die Werbung über diverse „Beeinflusser“(Inf luencer) auf sozialen Medien immer wichtiger wird, hat der Werberat jetzt seinen EthikKodex auf Influencer-Marketing erweitert. Besonderes Augenmerk wurde dabei auf Werbung gelegt, die sich direkt an Kinder und Jugendliche wendet.
In einer solchen Werbung darf laut Kodex „keine offensichtliche oder versteckte Aufforderung zum Kauf des beworbenen Produktes erfolgen“. Ein weiterer Punkt gilt der Darstellung von „gesun- den Körperformen“: Influencer müssen darauf achten, dass keine Abbildungen (Selfies, Bilder usw.) eingesetzt werden, „die ein gesundheitsschädigendes Verhalten oder gesundheitsschädigende Körperformen (z.B. Bulimie, Anorexie, Adipositas etc.) insbesondere in Bezug auf das Körpergewicht propagieren“.
Gewerbeschein unnötig
Eine Klarstellung durch das Wirtschaftsministerium gibt es in Sachen GewerbescheinPflicht für Inf luencer. Preisen Prominente (Sportler, Schauspieler) Produkte via Web oder Social Media an, liegt deshalb noch kein Gewerbe vor. „Inf luencer bekommen Werbegelder dafür, dass sie berühmt sind. Diese Tätigkeit kann daher grundsätzlich ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt werden“, heißt es in einem Schreiben des Ministeriums. Begründung: Influencer würden Werbeeinnahmen als Werbeträger erhalten und nicht als Werbeunternehmer. Medien-, steuer- und sozialrechtliche Bestimmungen sind davon unberührt.