Verschütteter Kaffee im Flugzeug ist „Unfall“
Rechtsstreit. Etappensieg für Mädchen gegen Fluglinie Niki am EuGH. Sie erlitt bei Flug Verbrühungen.
In einem Rechtsstreit um die Haftung für einen auf einem Niki-Flug umgekippten heißen Kaffee hat die Klägerin einen Etappensieg gegen die Fluglinie errungen. Die Verletzung der Passagierin sei als Unfall zu werten, erklärte der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs am Donnerstag. Ein Urteil wird erst im kommenden Jahr erwartet. Üblicherweise folgen die EU-Richter dem Generalanwalt – zumindest tun sie das in vier von fünf Fällen.
Der Oberste Gerichtshof hat den Rechtsstreit zwischen dem sechsjährigen Mädchen, das durch seinen Vater vertreten wird, und der Insolvenzverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH zu entscheiden. Das Mädchen verlangt eine Entschädigung für Verbrühungen, die es sich auf einem Flug von Spanien nach Österreich zuzog, als ein Becher mit heißem Kaffee aus ungeklärter Ursache umkippte. Sie erlitt dabei Verbrennungen zweiten Grades auf zwei bis vier Prozent der Körperoberfläche. Der Oberste Gerichtshof hat den Fall an den EuGH verwiesen.
Die EU-Richter haben dabei insbesondere zu klären, ob es sich um einen die Haftung des Luftfrachtführers begründenden „Unfall“im Sinne des Übereinkommens von Montreal handelt, wenn ein Becher mit heißem Kaffee, der in einem in der Luft befindlichen Flugzeug auf dem Ablagebrett des Vordersitzes abgestellt ist, aus ungeklärter Ursache ins Rutschen gerät und umfällt, wodurch ein Fluggast Verbrühungen erleidet.
„Typisches Risiko“
Nach Ansicht des Generalanwaltes, Henrik Saugmandsgaard, fallen Umstände wie im vorliegenden Fall unter diesen Unfallbegriff. Für den Geschädigten wäre es übermäßig schwierig, das Vorliegen eines für die Luftfahrt typischen Risikos oder eines Kausalzusammenhangs mit der Luftfahrt nachzuweisen, argumentierte der EuGH-Anwalt. Passagiere hätten nämlich keinen Zugang zu allen technischen Daten über den Flugverkehr. Über die Schadenersatzklage muss danach der Oberste Gerichtshof Österreichs entscheiden.
„Es liegt kein Unfall vor“
Die mittlerweile insolvente Airline Niki argumentiert, dass kein Unfall vorliege, der von der Fluglinie bzw. ihren Mitarbeitern verursacht wurde. Das Ereignis beruhe auch nicht auf einem typischen Risiko. Sie könne deshalb nicht haftbar gemacht werden.
Andere Fluglinien, die vom KURIER kontaktiert wurden, wollten die Erklärung des EuGH-Generalanwaltes noch nicht kommentieren. Man hoffe, dass sich ein etwaiges Urteil nur auf den Einzelfall beziehen werde.