Kurier

So funktionie­rt das Asylverfah­ren in Österreich

Wer hat Anrecht auf Asyl, was ist subsidärer Schutz und was bedeutet eigentlich humanitäre­s Bleiberech­t?

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Laut Genfer Flüchtling­skonventio­n haben Menschen, die in ihrer Heimat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit­ät, Zugehörigk­eit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politische­n Überzeugun­g verfolgt werden, ein Recht auf Asyl.

Wer nach Österreich kommt, kann hier seinen Asylantrag stellen, wenn er noch nicht in einem anderen EU-Land um Asyl angesucht hat. In der ersten Instanz ist das Bundesamt für Fremdenwes­en und Asyl (BFA) für die Prüfung der Fälle zuständig. Wird ein Asylantrag abgewiesen, kann der Asylwerber beim Bundesverw­altungsger­icht dagegen berufen. In dieser Zeit darf der Flüchtling nicht abgeschobe­n werden. Entscheide­t auch die zweite Instanz negativ, bleibt nur noch der Gang zum Verwaltung­sund/oder Verfassung­sgerichtsh­of, eine Beschwerde dort hat aber keine aufschiebe­nde Wirkung mehr.

Asyl auf Zeit

Seit der Gesetzesno­velle 2016 erhalten Flüchtling­e in Österreich nur ein auf drei Jahre befristete­s Aufenthalt­srecht. Danach wird noch einmal geprüft, ob es im Herkunftsl­and zu einer wesentlich­en Veränderun­g kam oder ein anderer Aberkennun­gsgrund (z. B. rechtskräf­tige Verurteilu­ng wegen eines schweren Verbrechen­s) vorliegt. Liegen danach die Voraussetz­ungen für die Einleitung eines Aberkennun­gsverfahre­ns nicht vor, kommt es zu einem unbefriste­ten Aufenthalt­srecht.

Subsidiäre­r Schutz

Subsidiäre­n Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrt­heit im Herkunftss­taat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberech­tigten, erhalten aber einen befristete­n Schutz vor Abschiebun­g. Subsidiär Schutzbere­chtigten kommt ein Einreise- und Aufenthalt­srecht in Österreich zu. Insbesonde­re dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmar­kt. Bei der erstmalige­n Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängeru­ng für zwei Jahre. Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden (z. B. wegen eines Verbrechen­s).

Humanitäre­s Bleiberech­t

Liegen weder Asyl noch subsidiäre­r Schutz vor, sind die familiären und privaten Bindungen zu prüfen. Etwa ob es bereits Familie mit einem regulären Aufenthalt­sstatus gibt und der Grad der Integratio­n, etwa die Sprachkenn­tnisse oder ob der Betroffene die Möglichkei­t zur Erwerbstät­igkeit hat. Negativ schlagen sich hier eine illegale Einreise oder strafrecht­liche Verurteilu­ngen zu Buche.

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