So funktioniert das Asylverfahren in Österreich
Wer hat Anrecht auf Asyl, was ist subsidärer Schutz und was bedeutet eigentlich humanitäres Bleiberecht?
Laut Genfer Flüchtlingskonvention haben Menschen, die in ihrer Heimat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden, ein Recht auf Asyl.
Wer nach Österreich kommt, kann hier seinen Asylantrag stellen, wenn er noch nicht in einem anderen EU-Land um Asyl angesucht hat. In der ersten Instanz ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) für die Prüfung der Fälle zuständig. Wird ein Asylantrag abgewiesen, kann der Asylwerber beim Bundesverwaltungsgericht dagegen berufen. In dieser Zeit darf der Flüchtling nicht abgeschoben werden. Entscheidet auch die zweite Instanz negativ, bleibt nur noch der Gang zum Verwaltungsund/oder Verfassungsgerichtshof, eine Beschwerde dort hat aber keine aufschiebende Wirkung mehr.
Asyl auf Zeit
Seit der Gesetzesnovelle 2016 erhalten Flüchtlinge in Österreich nur ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsrecht. Danach wird noch einmal geprüft, ob es im Herkunftsland zu einer wesentlichen Veränderung kam oder ein anderer Aberkennungsgrund (z. B. rechtskräftige Verurteilung wegen eines schweren Verbrechens) vorliegt. Liegen danach die Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vor, kommt es zu einem unbefristeten Aufenthaltsrecht.
Subsidiärer Schutz
Subsidiären Schutz erhalten Personen, deren Asylantrag zwar mangels Verfolgung abgewiesen wurde, aber deren Leben oder Unversehrtheit im Herkunftsstaat bedroht wird. Sie sind daher keine Asylberechtigten, erhalten aber einen befristeten Schutz vor Abschiebung. Subsidiär Schutzberechtigten kommt ein Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Insbesondere dürfen sie sich in Österreich aufhalten, haben vollen Zugang zum Arbeitsmarkt. Bei der erstmaligen Erteilung wird der subsidiäre Schutz für ein Jahr erteilt, bei der Verlängerung für zwei Jahre. Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden (z. B. wegen eines Verbrechens).
Humanitäres Bleiberecht
Liegen weder Asyl noch subsidiärer Schutz vor, sind die familiären und privaten Bindungen zu prüfen. Etwa ob es bereits Familie mit einem regulären Aufenthaltsstatus gibt und der Grad der Integration, etwa die Sprachkenntnisse oder ob der Betroffene die Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit hat. Negativ schlagen sich hier eine illegale Einreise oder strafrechtliche Verurteilungen zu Buche.