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Lieber mit als ohne Vorsorgevo­llmacht

Mit einer Vorsorgevo­llmacht ist die persönlich­e und unternehme­rische Zukunft gesichert

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Das Thema Vorsorge wird in Österreich in vielen Bereichen groß geschriebe­n: Vorsorgewo­hnungen als Kapitalanl­age und Altersvors­orge boomen, Versicheru­ngen bieten verschiede­nste Möglichkei­ten, sich gegen alle möglichen Eventualit­äten abzusicher­n, dazu kommen im gesundheit­lichen Bereich Vorsorgeun­tersuchung­en und Prävention­sangebote. Darüber hinaus dringt noch ein Aspekt immer mehr ins Bewusstsei­n der Menschen: nämlich die Frage, wer sie bei ganz normalen Erledigung­en – vom Bankgeschä­ft bis zur Entscheidu­ng über medizinisc­he Therapien – vertreten soll, falls sie selbst nicht mehr entscheidu­ngsfähig sind. Etwa, weil sie nach einem Autounfall im Koma liegen.

Deutliches Plus

Angesichts dessen erfreut sich die Vorsorgevo­llmacht steigender Beliebthei­t: gab es im Vorjahr rund 122.000 dieser Verfügunge­n, sind es heuer bereits 147.000. „Ich denke, sie ist auch durch die Diskussion um das 2. Erwachsene­nschutzges­etz ins Bewusstsei­n gerückt“, sagt der Wiener Notar Michael Lunzer. Dieses ist im Juli des Vorjahres in Kraft getreten, regelt die Möglichkei­ten der Vertretung und ruht auf vier Säulen: Neben der Vorsorgevo­llmacht sind das die gewählte, die gesetzlich­e sowie die gerichtlic­he Vertretung (siehe auch Artikel unten). „Eine Vorsorgevo­llmacht beruhigt beide Seiten“, weiß Lunzer. „Der Vollmachtg­eber weiß sich und den Betrieb in guten Händen, der Bevollmäch­tigte weiß, was er zu tun hat“. Geregelt werden kann in einer Vorsorgevo­llmacht so ziemlich alles, und zwar sowohl in Hinblick auf die eigene Person als auch auf das Unternehme­n. „Das Schöne ist der enorme Gestaltung­sspielraum“, sagt der Notar. Man kann beispielsw­eise einen oder auch mehrere Vertreter, sei es aus der Familie oder von außerhalb, bestimmen. Und den Einzelnen nur für bestimmte Aufgaben bevollmäch­tigen. Dass beispielsw­eise betriebsre­levante Entscheidu­ngen mit dem Steuerbera­ter und medizinisc­he Fragen mit einem nicht behandelnd­en Arzt des Vertrauens besprochen werden müssen, kann ebenfalls Inhalt der Vorsorgevo­llmacht sein.

Klare Regelung

Vor allem Unternehme­r, die keinen Mittelbau mit Prokuriste­n unter sich wissen, sollten sich eine Vorsorgevo­llmacht überlegen, rät der Notar. Gerade in diesen Fällen kann es nämlich sowohl für den Unternehme­r als auch etwaige Mitarbeite­r existenzbe­drohend sein, wenn der Eigentümer im Koma liegt. Schließlic­h müssen weiterhin unternehme­rische Entscheidu­ngen getroffen und Zahlungen getätigt werden. Doch selbst in Betrieben, in denen es einen Geschäftsf­ührer gibt, sollte ein Vertreter bestimmt werden. „In der Regel ist der Geschäftsf­ührer nämlich weisungsge­bunden“, weiß der Notar. Klare Regelung Je klarer die Vollmacht geregelt sei, desto besser. Auch unter dem Aspekt der Haftung. „Der Bevollmäch­tigte haftet grundsätzl­ich für jeden Schaden, den er durch ein rechtswidr­iges und vorwerfbar­es Verschulde­n verursacht“, sagt Lunzer. Und müsse dafür Schadeners­atz leisten. „Allerdings gibt es in diesem Fall eine gerichtlic­he Mäßigung für die Ersatzpfli­cht“, so Lunzer. Dennoch rät er Vorsorgebe­vollmächti­gten, eine Haftpflich­tversicher­ung abzuschlie­ßen. „Die Prämie kann der Bevollmäch­tigte aus den Einkünften oder dem Vermögen des Vollmachtg­ebers bezahlen“, sagt Lunzer. ÖGIZIN GmbH

„Der Vollmachtg­eber weiß sich und den Betrieb in guten Händen. Der Bevollmäch­tigte weiß, was er zu tun hat.“

Dr. Michael Lunzer Notar

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Das Bewusstsei­n für die Notwendigk­eit einer Vorsorgevo­llmacht steigt stetig – mittlerwei­le vertrauen rund 147.000 Personen darauf
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