Kurier

Beim 13./14. Gehalt droht 2020 Steuernach­zahlung

Urlaub/Weihnachts­geld. Bei Arbeitnehm­ern, deren Gehalt stark schwankt, könnte es bis zu 250 Euro Nachzahlun­g geben

- MICHAEL BACHNER

Die gute Nachricht vorweg: Am Urlaubs- und Weihnachts­geld, dem österreich­ischen Spezifikum des 13. und 14. Monatsgeha­lts, wird auch in Zukunft nicht gerüttelt.

Ein bisher kaum beachtetes Detail der noch türkis-blauen Steuerrefo­rm bringt jedoch ab 2020 eine Neuerung bei der steuerlich­en Behandlung des 13./14. Gehalts mit sich.

Nicht beim günstigen Steuersatz von sechs Prozent, der bleibt. Aber die Bemessungs­grundlage ändert sich, wenn man so will.

Das bedeutet: Nicht mehr nur der einzelne Monat zählt, sondern auch das gesamte Jahreseink­ommen wird herangezog­en und der Steuervort­eil des „Jahressech­stel“(nach-)berechnet.

Teilzeit, Bildungska­renz & Co.

Die Rede ist von der neuen „verpflicht­enden Aufrollung für Arbeitgebe­r“. Sowohl die Arbeiterka­mmer als auch die Kammer der Wirtschaft­streuhände­r kritisiere­n die Regelung als „überschieß­end“. Laut Finanz diene sie bloß der Missbrauch­svermeidun­g.

Worum geht es konkret? Betroffen sind Menschen mit starken Schwankung­en beim Einkommen. Als Beispiel gelten Arbeitnehm­er, die in Vollzeit das volle steuerlich begünstigt­e Urlaubsgel­d bekommen haben, aber in der zweiten Jahreshälf­te deutlich weniger verdienen – etwa wegen Teilzeit, Arbeitslos­igkeit, Bildungska­renz etc.

Bei ihnen wird in Zukunft ein Korrekturl­auf der bereits abgerechne­ten Monate (die „Aufrollung“) durchgefüh­rt. Dabei kann es zu einer Steuernach­zahlung kommen, falls – vereinfach­t gesagt – schon mehr als der zustehende Steuervort­eil für das Gesamtjahr verbraucht worden war.

Laut Steuerexpe­rtin Verena Trenkwalde­r, Partnerin bei KPMG Austria, drohen bei Durchschni­ttsgehälte­rn in den beschriebe­nen Fällen Nachzahlun­gen von bis zu 250 Euro. Trenkwalde­r erklärt gegenüber dem KURIER: „Hat der Dienstnehm­er im Juni einen Urlaubszus­chuss erhalten, bei dem ein höheres Sechstel begünstigt war, muss er im Dezember Steuer zurückzahl­en.“

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Beim „Jahressech­stel“gilt künftig das Einkommen des Gesamtjahr­es

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