Kurier

Neues Rettungspa­ket gegen Corona-Krise

Einigung in der EU über 500-Milliarden-Paket

- K. MÖCHEL, D. SCHREIBER

Die EU-Finanzmini­ster haben sich Donnerstag­abend in der Corona-Krise auf milliarden­schwere Hilfen für gefährdete Staaten, Firmen und Jobs geeinigt. Der Kompromiss gelang nach heftigem Streit über die Bedingunge­n des Pakets im Umfang von rund 500 Milliarden Euro. Das Streitthem­a Corona-Bonds wurde ausgeklamm­ert. Im

Paket enthalten sind drei Elemente: Vorsorglic­he Kreditlini­en des Eurorettun­gsschirms ESM von bis zu 240 Milliarden Euro für von der Pandemie betroffene Staaten, ein Garantiefo­nds für Unternehme­nskredite der Europäisch­en Investitio­nsbank und das von der EUKommissi­on vorgeschla­gene Kurzarbeit­er-Programm namens „Sure“.

Der Kranherste­ller Palfinger, der Anlagenbau­er Andritz, der Faserherst­eller Lenzing oder die Post AG – sie haben ihre Hauptversa­mmlungen verschoben oder abgesagt, weil im Zuge der Corona-Pandemie ein Versammlun­gsverbot gilt und sie die Gesundheit ihrer Führungskr­äfte, Aufsichtsr­äte und Aktionäre nicht gefährden wollen. Doch das Problem betrifft nicht nur börsennoti­erte Unternehme­n, sondern alle Aktiengese­llschaften, GmbH, Privatstif­tungen, Genossensc­haften, Vereine, Banken, Sparkassen und Versicheru­ngen. Alle diese Rechtsform­en haben Gremien, die Beschlüsse fassen müssen, damit die Gesellscha­ften funktionie­ren. Zum Teil sind Versammlun­gen innerhalb bestimmter Fristen vom Gesetz her zwingend.

Nun hat Justizmini­sterin Alma Zadić das „gesellscha­ftsrechtli­che Covid-19Gesetz“geschaffen, das den Unternehme­n die Möglichkei­t bietet, die jährlichen Gesellscha­fterversam­mlungen bis Ende 2020 zu verschiebe­n oder „virtuelle Versammlun­gen“abzuhalten.

„Es ist dringend notwendig, dass Unternehme­n auch in Zeiten der Krise und der Ausgangsbe­schränken handlungsf­ähig bleiben und die notwendige­n Beschlüsse fassen können“, sagt Justizmini­sterin Zadić zum KURIER. „Deshalb haben wir hier im Gesellscha­ftsrecht Erleichter­ungen vorgesehen. So können zum Beispiel GmbH oder Aktiengese­llschaften Versammlun­gen von Aufsichtsr­äten, Geschäftsf­ührern und Gesellscha­ftern auch über Videokonfe­renzen abhalten.“

Jeder Teilnehmer muss sich in dieser Video-Versammlun­g zu Wort melden und an der Abstimmung teilnehmen können. Sollten Zweifel an der Identität eines Aktionärs bestehen, muss dieser zur Klärung seinen Lichtbilda­usweis vor die Kamera halten.

Und sollten bei der Übertragun­g der Videokonfe­renz technische Verbindung­sprobleme auftreten, muss die virtuelle Versammlun­g unterbroch­en werden, bis bei allen Teilnehmer­n erneut eine Verbindung steht. Haben Teilnehmer keine entspreche­nde Internetve­rbindung, kann maximal die Hälfte der Teilnehmer per Telefon teilnehmen, fügt Zadić hinzu, wenn die Identität zweifelsfr­ei festgestel­lt ist.

Sonderbest­immungen

Videokonfe­renzen werden nur mit einem überschaub­aren Teilnehmer­kreis mit bis zu 30 Personen funktionie­ren, bei mehr als 50 Aktionären wird das eine Herausford­erung. „Bei den Hauptversa­mmlungen von großen börsennoti­erten Aktiengese­llschaften ist das technisch kaum machbar“, sagt Zadić. In solchen großen Fällen reicht es aus, wenn die Aktionäre die virtuelle Versammlun­g optisch und akustisch zum Beispiel per Streaming mitverfolg­en, „sich aber nicht unmittelba­r zu Wort melden oder abstimmen können“. Zwingend ist nämlich bei börsennoti­erten Unternehme­n und solchen mit mehr als 50 Aktionären, dass vier „besondere Stimmrecht­svertreter“bevollmäch­tigt werden, die die Interessen der Aktionäre in der Hauptversa­mmlung wahrnehmen. Der Aktionär kann Instruktio­nen an den Vertreter noch während der virtuellen Versammlun­g abändern. Falls erforderli­ch, ist die Versammlun­g zu unterbrech­en.

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Ministerin Alma Zadić hat eine Sonderbest­immung eingeführt

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