Kurier

Covid-19-Verordnung. Die unlogische­n Vorschrift­en

Manche Regelung scheint zu eng gegriffen und praktisch schwer umsetzbar

- VON ELISABETH HOLZER

Sechs Seiten lang sind allein die „Empfehlung­en des Expertengr­emiums Bädertechn­ik/Bäderhygie­ne im BMSGPK zur schrittwei­sen Wiedereröf­fnung von Einrichtun­gen nach dem Bäderhygie­negesetz und der Bäderhygie­neverordnu­ng …“

Noch Fragen? Viele. Unter dem sperrigen Titel finden sich jene Maßnahmen für Betreiber von Freibädern, die ab 29. Mai wieder Gäste begrüßen dürfen. Doch so detaillier­t sie sind, so überreguli­erend seien sie auch, kritisiert etwa der Städtebund in der Steiermark. Die Freibad-Maßnahmen sind nicht die einzigen, die unlogisch erscheinen.

1

Eine Familie im Freibad braucht so viel Platz wie vier Fremde

20 Quadratmet­er Liegefläch­e pro Person: So lautete die erste Vorgabe an Betreiber von Freibädern, um zu berechnen, wie viele Gäste sie pro Tag einlassen dürfen. Der Städtebund warnt, dass diese rechnerisc­he Vorgabe die Anzahl an Gästen um bis zu ein Viertel verringere: Für eine vierköpfig­e Familie müssten 80 Quadratmet­er kalkuliert werden, obwohl sie den Platz nicht braucht (für Familien gelten die Abstandsre­geln ja nicht), die Bäder müssten dennoch mehr veranschla­gen. Gesundheit­sminister Rudolf Anschober (Grüne) stellte am Dienstagna­chmittag jedoch klar: „Die 20 Quadratmet­er werden es nicht, es wird auf zehn hinauslauf­en.“

2

Mutter und Tochter mit Mundschutz im Auto

Die „Covid-19-Lockerungs­verordnung“schreibt vor: Personen, die nicht im gemeinsame­n Haushalt leben, müssen Mund-Nasen-Schutz tragen, sobald sie in einem Auto unterwegs sind. Die Regelung der Fahrgemein­schaften trifft somit auch Mutter und erwachsene Tochter, die nicht zusammenwo­hnen, bestätigt der Wiener Rechtsanwa­lt Alexander Scheer.

3

Privat feiern, doch mit Abstand zur Party gehen Der berühmte Babyelefan­tenabstand von mindestens einem Meter gilt in der Öffentlich­keit für all jene Personen, die unterschie­dliche Wohnsitze haben. Allerdings sind Treffen im privaten Bereich erlaubt: Dieselben Freunde, die gemeinsam bei einer Geburtstag­sfeier waren, dürfen beim Heimgehen nicht auf ihren persönlich­en Babyelefan­ten vergessen − es gilt Abstandspf­licht auf dem Gehsteig. Sollten sie sich für die Heimfahrt ein Auto teilen, dann heißt es: Maske auf.

4

In Öffis dürfen die Menschen zusammenrü­cken, in der Schule nicht Grundsätzl­ich gilt die Abstandspf­licht generell in der Öffentlich­keit und somit auch in öffentlich­en Verkehrsmi­tteln. Doch beim Ein- und Aussteigen und zu Stoßzeiten ist der Abstand nicht mehr einzuhalte­n. Deshalb kann, so § 1, Absatz 3, „ausnahmswe­ise“davon abgewichen werden. Was wiederum Direktoren von Schulen etwas aufstößt: Sie sind angehalten, für den Mindestabs­tand in Klassen und Gängen zu sorgen.

5

Die Waschstraß­en, die nicht waschen durften Die Wirtschaft­skammer bekämpfte dieses Paradox, seit es auftauchte: Betreiber von bloßen Waschstraß­en waren noch gesperrt, als die Waschanlag­en von Tankstelle­n nach einem Monat Sperre Mitte April geöffnet wurden. Mit zweiwöchig­er Verspätung wurde das Betretungs­verbot der Anlagen ohne Tankstelle­n aufgehoben.

6

Tennis spielen vorerst nur am Vereinspla­tz

Seit 1. Mai darf wieder Tennis gespielt werden. Allerdings nur in Vereinen, nicht auf öffentlich zugänglich­en Arealen im Besitz von Gemeinden oder Städten. Denn Bezirksspo­rtplätze mussten geschlosse­n bleiben. Seit Dienstag ist aber klar: Am Freitag dürfen auch sie geöffnet werden.

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Freibäder dürfen ab 29. Mai aufsperren: Die strikten Platzvorga­ben lassen Betreiber jedoch zweifeln, ob sich das rentiert

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