Kurier

Max Schrems: Was Betriebe beim „Contact Tracing“beachten müssen

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Die Regierung will in einer Novelle des Epidemiege­setzes das Contact Tracing verankern. Datenschut­z-Experte Max Schrems sieht darin kein Problem – die Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) erlaubt das im Rahmen der Bekämpfung einer Epidemie sogar explizit. Schrems nennt aber rechtliche Bedingunge­n:

• Konkreter Zweck Im Gesetz müsse klar definiert sein, wofür diese Daten verwendet werden, sagt Schrems. Laut vorliegend­em Plan muss etwa ein Wirt den Gesundheit­sbehörden die Daten seiner Gäste zur Verfügung stellen, wenn bei ihm im Betrieb ein Infektions­fall auftaucht.

• Zeitliche Befristung Die Betriebe dürfen die Daten laut Gesetzesen­twurf nur für 28 Tage speichern, dann müssen sie gelöscht werden. „Speichern“bedeute nicht, dass der Wirt die handschrif­tlichen Daten digital erfassen muss, sagt Schrems – er könne auch schlicht die Zettel aufbewahre­n und später schreddern.

• Informatio­n an Gäste Jeder Gast, der seine Daten hergibt, muss laut DSGVO wissen, was damit passiert. Dazu würde sich ein beigelegte­s Info-Blatt eignen, sagt Schrems. Der Datenverar­beitung muss der Gast dann mit seiner Unterschri­ft zustimmen. • Schutz vor Einblick Von einer Liste, in die sich jeder Gast selbst einträgt, rät Schrems ab: So würde ja der eine Gast die Kontaktdat­en eines anderen Gastes lesen und fotografie­ren können. Stattdesse­n empfiehlt der Datenschüt­zer eine Box, in dem der Gast seinen einzeln ausgefüllt­en Zettel wirft, oder ein Tablet, in dem er seine Daten eintippt und speichert.

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Datenschüt­zer Max Schrems nennt gesetzlich­e Vorschrift­en

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