Homeoffice – fünf arbeitsrechtliche Praxistipps
Kaum ein Thema war in den letzten Monaten so präsent wie das Homeoffice. Lange Zeit galt es vielen Mitarbeitern als erstrebenswertes Ziel, ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen zu können. Inzwischen sehnen sich viele an einen betrieblichen Arbeitsplatz zurück.
Wann das wieder flächendeckend möglich sein wird, ist aktuell leider nicht absehbar. Trotz der jüngsten gesetzlichen Neuregelung gibt es in der Praxis nach wie vor offene Fragen. Die wichtigsten Eckpunkte und Bereiche, in denen regelmäßig noch Handlungsbedarf besteht, sind erfahrungsgemäß:
1. Vereinbarung: Homeoffice ist Vereinbarungssache, wobei ausdrücklich eine schriftliche Regelung zu schließen ist. Gibt es im Unternehmen noch keine solche Vereinbarung, so sollte dies möglichst rasch nachgeholt werden. Das bietet nicht nur Rechtssicherheit, sondern vermeidet auch finanzielle Nachteile.
2. Beendigung: Vereinbarungen zum Homeoffice können von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden, aber nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die betrieblichen Erfordernisse oder die private Wohnsituation des Mitarbeiters so wesentlich verändern, dass sie der weiteren Arbeitsleistung von zu Hause aus entgegenstehen. Soll es aber auch darüber hinaus eine Möglichkeit zur Beendigung geben – und zwar auch ohne wichtigen Grund – dann muss das eigens vereinbart werden. Rechtlich möglich wären z. B. eine Befristung oder weitergehende Kündigungsmöglichkeiten.
3. Arbeitsmittel: Der Arbeitgeber muss die für das regelmäßige Arbeiten im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen. Das umfasst z. B. die IT-Hardware und Software, die tatsächlich notwendige Datenverbindung oder gegebenenfalls ein Diensthandy. Ist ein zweiter oder besonders großer Bildschirm zwar praktisch, für die Arbeitsleistung aber entbehrlich, so muss ihn der Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen.
4. Arbeitsort: Neben dem klassischen Homeoffice, also der Arbeit in der Privatwohnung eines Mitarbeiters, sind auch viele andere Fälle mobilen Arbeitens denkbar, sei es im Freien, in einem Co-Working-Space oder beim Kunden. In der Homeoffice-Vereinbarung sollte daher unbedingt geregelt werden, ob die Arbeit nur von zu Hause aus oder auch an anderen Orten erlaubt ist (und wenn ja, an welchen). Die gesetzliche Neuregelung bezieht sich im Übrigen ausdrücklich nur auf Arbeiten im Homeoffice, weshalb eine Vereinbarung für andere Fälle mobilen Arbeitens umso wichtiger ist.
5. Aufzeichnungen: Im Zuge des Homeoffice-Pakets sind Arbeitgeber auch verpflichtet, die einzelnen Homeoffice-Tage aufzuzeichnen, und zwar unabhängig (!) davon, ob allfällige steuerliche Begünstigungen (z. B. Homeoffice-Pauschale) genutzt werden. Die Anzahl der Tage, an denen Mitarbeiter im Homeoffice tätig sind, müssen sowohl am Lohnkonto als auch am Lohnzettel angeführt werden. Wurden bisher noch keine Aufzeichnungen über Homeoffice-Tage geführt, so gilt es als vertretbar, dass diese für das erste Halbjahr (also bis 30. 6. 2021) geschätzt werden, etwa auf Basis der erhobenen Erfahrungswerte der letzten Jahre.
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Mag. Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwältin im Bereich Arbeitsrecht bei DORDA.