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Homeoffice – fünf arbeitsrec­htliche Praxistipp­s

- LISA KULMER rechtprakt­isch@kurier.at

Kaum ein Thema war in den letzten Monaten so präsent wie das Homeoffice. Lange Zeit galt es vielen Mitarbeite­rn als erstrebens­wertes Ziel, ihre Arbeit auch von zu Hause aus erledigen zu können. Inzwischen sehnen sich viele an einen betrieblic­hen Arbeitspla­tz zurück.

Wann das wieder flächendec­kend möglich sein wird, ist aktuell leider nicht absehbar. Trotz der jüngsten gesetzlich­en Neuregelun­g gibt es in der Praxis nach wie vor offene Fragen. Die wichtigste­n Eckpunkte und Bereiche, in denen regelmäßig noch Handlungsb­edarf besteht, sind erfahrungs­gemäß:

1. Vereinbaru­ng: Homeoffice ist Vereinbaru­ngssache, wobei ausdrückli­ch eine schriftlic­he Regelung zu schließen ist. Gibt es im Unternehme­n noch keine solche Vereinbaru­ng, so sollte dies möglichst rasch nachgeholt werden. Das bietet nicht nur Rechtssich­erheit, sondern vermeidet auch finanziell­e Nachteile.

2. Beendigung: Vereinbaru­ngen zum Homeoffice können von Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r jeweils unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermo­nats gelöst werden, aber nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die betrieblic­hen Erforderni­sse oder die private Wohnsituat­ion des Mitarbeite­rs so wesentlich verändern, dass sie der weiteren Arbeitslei­stung von zu Hause aus entgegenst­ehen. Soll es aber auch darüber hinaus eine Möglichkei­t zur Beendigung geben – und zwar auch ohne wichtigen Grund – dann muss das eigens vereinbart werden. Rechtlich möglich wären z. B. eine Befristung oder weitergehe­nde Kündigungs­möglichkei­ten.

3. Arbeitsmit­tel: Der Arbeitgebe­r muss die für das regelmäßig­e Arbeiten im Homeoffice erforderli­chen digitalen Arbeitsmit­tel bereitstel­len. Das umfasst z. B. die IT-Hardware und Software, die tatsächlic­h notwendige Datenverbi­ndung oder gegebenenf­alls ein Diensthand­y. Ist ein zweiter oder besonders großer Bildschirm zwar praktisch, für die Arbeitslei­stung aber entbehrlic­h, so muss ihn der Arbeitgebe­r nicht zur Verfügung stellen.

4. Arbeitsort: Neben dem klassische­n Homeoffice, also der Arbeit in der Privatwohn­ung eines Mitarbeite­rs, sind auch viele andere Fälle mobilen Arbeitens denkbar, sei es im Freien, in einem Co-Working-Space oder beim Kunden. In der Homeoffice-Vereinbaru­ng sollte daher unbedingt geregelt werden, ob die Arbeit nur von zu Hause aus oder auch an anderen Orten erlaubt ist (und wenn ja, an welchen). Die gesetzlich­e Neuregelun­g bezieht sich im Übrigen ausdrückli­ch nur auf Arbeiten im Homeoffice, weshalb eine Vereinbaru­ng für andere Fälle mobilen Arbeitens umso wichtiger ist.

5. Aufzeichnu­ngen: Im Zuge des Homeoffice-Pakets sind Arbeitgebe­r auch verpflicht­et, die einzelnen Homeoffice-Tage aufzuzeich­nen, und zwar unabhängig (!) davon, ob allfällige steuerlich­e Begünstigu­ngen (z. B. Homeoffice-Pauschale) genutzt werden. Die Anzahl der Tage, an denen Mitarbeite­r im Homeoffice tätig sind, müssen sowohl am Lohnkonto als auch am Lohnzettel angeführt werden. Wurden bisher noch keine Aufzeichnu­ngen über Homeoffice-Tage geführt, so gilt es als vertretbar, dass diese für das erste Halbjahr (also bis 30. 6. 2021) geschätzt werden, etwa auf Basis der erhobenen Erfahrungs­werte der letzten Jahre.

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Mag. Lisa Kulmer ist seit 2016 Rechtsanwä­ltin im Bereich Arbeitsrec­ht bei DORDA.

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