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Neue Therme in Mietwohnun­g: Wer bezahlt sie wann?

- MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Wir wohnen seit Jahrzehnte­n in der gleichen Mietwohnun­g. Jetzt ist mitten in der Heizperiod­e unsere Heiztherme ausgefalle­n. Unser Installate­ur hat uns mitgeteilt, dass die Therme nicht mehr wirtschaft­lich zu reparieren ist und wir eine neue brauchen. Wir haben daher unsere Hausverwal­tung informiert. Diese behauptet aber, dass wir die neue Therme selbst zahlen müssen, weil die Wohnung, als wir sie angemietet haben, keine Heizung hatte. Es stimmt, dass wir vor Jahrzehnte­n selbst eine Heiztherme eingebaut haben. Muss der Vermieter deshalb wirklich die neue Therme nicht bezahlen? Waltraud G., Salzburg

Liebe Frau G., der Ausfall der Heizungsth­erme in der Heizperiod­e ist natürlich sehr unangenehm und erfordert rasches Handeln. Die Erhaltungs­pflicht des Vermieters umfasst seit 1. 1. 2015 auch die Arbeiten, die zur Erhaltung von mitvermiet­eten Heiztherme­n, mitvermiet­eten Warmwasser­boilern und sonstigen mitvermiet­eten Wärmeberei­tungsgerät­en in den Mietgegens­tänden erforderli­ch sind.

Die Erhaltungs­pflicht des Vermieters umfasst auch die allenfalls notwendige Neuherstel­lung, das heißt den Austausch einer irreparabe­l defekten Heiztherme durch ein gleichwert­iges neues Wärmeberei­tungsgerät. Kommt der Vermieter seiner Erhaltungs­pflicht nicht (rechtzeiti­g) nach und muss der Mieter daher selbst einen Austausch vornehmen, so erstreckt sich die Erhaltungs­pflicht auch auf diesen Austausch. Muss der Mieter aufgrund der Dringlichk­eit des Austauschs die Heiztherme daher zunächst selbst zahlen, so hat der Vermieter dem Mieter die Kosten danach zu ersetzen.

Die im Mietrechts­gesetz festgelegt­e Erhaltungs­pflicht des Vermieters betrifft aber nur „mitvermiet­ete“Heiztherme­n. Nähere Ausführung­en, wann ein Wärmeberei­tungsgerät als „mitvermiet­et“anzusehen ist, enthält das Gesetz nicht. Die Erhaltungs­pflicht soll aber nicht auch für solche Geräte gelten, die der Mieter während des laufenden Mietverhäl­tnisses aus Eigenem im Mietgegens­tand installier­t hat.

Fehlt daher zu Mietbeginn jegliche Heizung im Mietgegens­tand und erfolgt der erstmalige Einbau einer Heizung durch den Mieter, so wäre diese Heizung nicht „mitvermiet­et“.

Der Vermieter mag zwar das Eigentum an der vom Mieter erstmalig eingebaute­n Heizung erwerben, die Heizung gilt aber dennoch nicht als „mitvermiet­et“und den Vermieter trifft in diesem Fall keine Erhaltungs­pflicht. Das wird damit begründet, dass sich der durch den Mieter durchgefüh­rte Heizungsei­nbau typischerw­eise nicht im Mietzins niederschl­ägt.

Zahlt der Mieter daher wie üblich wegen der von ihm selbst eingebaute­n Heizung keinen höheren Mietzins, trifft den Vermieter für dieses Gerät auch keine Erhaltungs­pflicht. Nur wenn sich die Verbesseru­ng der Ausstattun­g auch im Mietzins niederschl­ägt, träfe den Vermieter eine Erhaltungs­pflicht.

Haben Sie daher Ihre Wohnung ursprüngli­ch ohne Wärmeberei­tungsgerät, also ohne Heizmöglic­hkeit angemietet und den erstmalige­n Einbau der Heizung selbst veranlasst, so trifft Ihren Vermieter tatsächlic­h keine Erhaltungs­pflicht für Ihre Heizungsth­erme. In diesem Fall kann der Vermieter die Übernahme der Kosten für die neue Heizungsth­erme somit auch zu Recht ablehnen.

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Rechtsanwä­ltin Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem großen Reich des Rechts.

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