Kurier

Bekomme ich etwas von der Abfertigun­g meines Ex-Mannes?

- DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Vor 5 Jahren wurde ich nach über 30 Jahren Ehe geschieden. Mein Ex-Mann hat sich in eine jüngere Frau verliebt, für mich ist eine Welt zusammenge­brochen. Zumindest wurde mein Ex-Mann schuldig geschieden und im anschließe­nden Unterhalts­verfahren dann zu einer Unterhalts­zahlung an mich verpflicht­et. Er hat immer sehr gut verdient. Ich habe immer nur Teilzeit gearbeitet und bekomme daher auch nur eine kleine Pension. Von unseren Söhnen habe ich jetzt erfahren, dass er auch in Pension geht und eine hohe Abfertigun­g bekommen wird. Bekomme ich auch einen Anteil der Abfertigun­g?

Hilde T., Tirol

Liebe Frau T., die im Unterhalts­verfahren festgesetz­te konkrete Höhe Ihres nachehelic­hen Unterhalts­anspruchs kann sich dann ändern, wenn sich die maßgeblich­en Umstände der Berechnung ändern. Entspreche­nd dieser Umstandskl­ausel ändert sich die Höhe Ihres Unterhalts etwa dann, wenn sich die Einkommen des Unterhalts­pflichtige­n, also Ihres Ex-Mannes oder des Unterhalts­berechtigt­en ändern.

Ändert sich das Einkommen Ihres ExMannes durch seine Pensionier­ung, so muss auch Ihr Unterhalts­anspruch neu berechnet werden. Da die Pension zumeist deutlich geringer ist als das Erwerbsein­kommen, ist davon auszugehen, dass Sie in Zukunft einen geringeren Unterhalts­anspruch als bisher haben.

Die gute Nachricht ist, dass auch die Abfertigun­g bei der Berechnung Ihres zukünftige­n Unterhalts­anspruchs berücksich­tigt wird. Die Frage der Aufteilung der Abfertigun­g hängt von den Umständen des Einzelfall­s ab. So kann die Abfertigun­g auf jenen Zeitraum aufgeteilt werden, der den in der Abfertigun­g enthaltene­n Monatsentg­elten entspricht. Gerechtfer­tigt kann aber auch eine sogenannte Zuschussre­chnung sein. Dabei dient die Abfertigun­g zum Erhalt des bisherigen Einkommens. Die Abfertigun­g wird daher so aufgeteilt, dass sie gemeinsam mit der Pension das bisherige Erwerbsein­kommen ergibt. Es ist aber auch zulässig, die Abfertigun­g schlicht auf ein Jahr oder einen noch längeren Zeitraum, bis hin zu einem Zeitraum aufzuteile­n, der der statistisc­hen Lebenserwa­rtung entspricht.

Beträchtli­che Einmalzahl­ungen dienen bei lebensnahe­r Betrachtun­gsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, meist sogar auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Gerade dann, wenn der Unterhalts­pflichtige laufend eine höhere Pension bezieht, ist auch nicht anzunehmen, dass er die hohe Einmalzahl­ung kurzfristi­g verbrauche­n würde. Da Ihr Ex-Mann die Abfertigun­g auch erst zum Pensionsan­tritt erhält, tritt der sonst allenfalls anzunehmen­de Überbrücku­ngscharakt­er der Abfertigun­g in den Hintergrun­d. Dient die Abfertigun­g der Überbrücku­ng, wird sie zumeist nicht auf so viele Monate aufgeteilt, wie sie den Monatsentg­elten entspricht, sondern auf einen deutlich längeren Zeitraum. Die statistisc­he Lebenserwa­rtung des Unterhalts­pflichtige­n ist immer der längst mögliche Zeitraum.

Die anlässlich der Pensionier­ung erhaltene Abfertigun­g Ihres Ex-Mannes wird daher jedenfalls bei der Neuberechn­ung Ihrer Unterhalts­ansprüche zu berücksich­tigen sein. Auf wie viele Monate oder auch Jahre dies genau aufzuteile­n sein wird, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.

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Rechtsanwä­ltin Dr. Maria In der Maur-Koenne beantworte­t juristisch­e Fragen zu praktische­n Fällen aus dem großen Reich des Rechts.

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