AMS erhöht Impfdruck auf Arbeitslose
Zumutbarkeit. Vermittelte Jobs dürfen nicht abgelehnt werden, wenn Arbeitgeber in berechtigter Weise eine Covid-Impfung verlangt. Das gilt vor allem für den Gesundheits- und Pflegebereich
Arbeitslose riskieren eine Sperre des Arbeitslosengeldes, wenn sie eine vom AMS vermittelte Stelle ablehnen, weil der Arbeitgeber dafür eine Impfung verlangt. Eine diesbezügliche Klarstellung des Arbeitsministeriums an das AMS sorgt für Aufregung. Konkret geht es darum, dass eine vom Arbeitgeber geforderte Covid-Impfung als „zumutbar“gilt, wenn sie – wie im Gesundheits- und Pflegeberuf – notwendig ist. Beim AMS gemeldete Arbeitslose sind verpflichtet, zumutbare Stellen anzunehmen. Ausnahmen sind nachweisbare gesundheitliche Gründe, die eine Impfung ausschließen.
In besonderen Fällen könne schon ein aufgrund einer verlangten Impfung abgelehntes Bewerbungsgespräch zu einer Sperre des Arbeitslosengeldes führen, heißt es.
Einzelfall-Prüfung
Im Arbeitsministerium verweist man darauf, dass sich die bestehende Rechtslage in punkto Zumutbarkeitsbestimmungen bei Impfungen – etwa auch gegen Masern – nicht geändert habe. Arbeitsrechtlich gebe es aber keine Unterscheidung zwischen „zumutbaren“und „nicht zumutbaren“Impfungen. „Ob im Einzelfall Sanktionen möglich sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.“
Arbeiterkammer-Direktor Christoph Klein hält die Sperre des Arbeitslosengeldes bei Vereitelung einer Arbeitsaufnahme, wenn der Arbeitgeber bei Neueinstellungen eine Impfpflicht vorschreibt, zwar grundsätzlich für zulässig. Allerdings dürfe dies nicht „in Bausch und Bogen für alle Arbeitslosen“gelten. Klein pocht daher auf die Einzelfallprüfung. Es gebe einen großen Unterschied, ob es etwa verpflichtende Vorschriften für das Krankenhauspersonal gebe oder ob es sich um einen Industriebetrieb handle, wo keine vulnerablen Gruppen zu schützen seien.
Das Problem: Auch im Gesundheitssektor gibt es derzeit keine generelle Impfpflicht. Klein fordert diesbezüglich eine Klarstellung vom Gesetzgeber. Generell stellt sich die Frage, wo außerhalb des Gesundheitsbereichs die Impfung als Tätigkeitsvoraussetzung zu werten ist. Arbeitgeber müssen jedenfalls ein berechtigtes Interesse nachweisen und zunächst gelindere Mittel als eine Impfung als Schutzmaßnahme anwenden, wie es im Arbeitsrecht heißt. Die Frage nach dem Impfstatus ist nach Ansicht der meisten Arbeitsrechtsexperten bei Bewerbungsgesprächen zulässig, wenn diese als Voraussetzung gilt. Das AMS selbst darf den Impfstatus von Arbeitslosen nicht erheben. Bei AMS-Kursen gilt eine 3-G-Pflicht.