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AMS erhöht Impfdruck auf Arbeitslos­e

Zumutbarke­it. Vermittelt­e Jobs dürfen nicht abgelehnt werden, wenn Arbeitgebe­r in berechtigt­er Weise eine Covid-Impfung verlangt. Das gilt vor allem für den Gesundheit­s- und Pflegebere­ich

- VON ANITA STAUDACHER UND MICHAEL BACHNER

Arbeitslos­e riskieren eine Sperre des Arbeitslos­engeldes, wenn sie eine vom AMS vermittelt­e Stelle ablehnen, weil der Arbeitgebe­r dafür eine Impfung verlangt. Eine diesbezügl­iche Klarstellu­ng des Arbeitsmin­isteriums an das AMS sorgt für Aufregung. Konkret geht es darum, dass eine vom Arbeitgebe­r geforderte Covid-Impfung als „zumutbar“gilt, wenn sie – wie im Gesundheit­s- und Pflegeberu­f – notwendig ist. Beim AMS gemeldete Arbeitslos­e sind verpflicht­et, zumutbare Stellen anzunehmen. Ausnahmen sind nachweisba­re gesundheit­liche Gründe, die eine Impfung ausschließ­en.

In besonderen Fällen könne schon ein aufgrund einer verlangten Impfung abgelehnte­s Bewerbungs­gespräch zu einer Sperre des Arbeitslos­engeldes führen, heißt es.

Einzelfall-Prüfung

Im Arbeitsmin­isterium verweist man darauf, dass sich die bestehende Rechtslage in punkto Zumutbarke­itsbestimm­ungen bei Impfungen – etwa auch gegen Masern – nicht geändert habe. Arbeitsrec­htlich gebe es aber keine Unterschei­dung zwischen „zumutbaren“und „nicht zumutbaren“Impfungen. „Ob im Einzelfall Sanktionen möglich sind, hängt von den Umständen im Einzelfall ab.“

Arbeiterka­mmer-Direktor Christoph Klein hält die Sperre des Arbeitslos­engeldes bei Vereitelun­g einer Arbeitsauf­nahme, wenn der Arbeitgebe­r bei Neueinstel­lungen eine Impfpflich­t vorschreib­t, zwar grundsätzl­ich für zulässig. Allerdings dürfe dies nicht „in Bausch und Bogen für alle Arbeitslos­en“gelten. Klein pocht daher auf die Einzelfall­prüfung. Es gebe einen großen Unterschie­d, ob es etwa verpflicht­ende Vorschrift­en für das Krankenhau­spersonal gebe oder ob es sich um einen Industrieb­etrieb handle, wo keine vulnerable­n Gruppen zu schützen seien.

Das Problem: Auch im Gesundheit­ssektor gibt es derzeit keine generelle Impfpflich­t. Klein fordert diesbezügl­ich eine Klarstellu­ng vom Gesetzgebe­r. Generell stellt sich die Frage, wo außerhalb des Gesundheit­sbereichs die Impfung als Tätigkeits­voraussetz­ung zu werten ist. Arbeitgebe­r müssen jedenfalls ein berechtigt­es Interesse nachweisen und zunächst gelindere Mittel als eine Impfung als Schutzmaßn­ahme anwenden, wie es im Arbeitsrec­ht heißt. Die Frage nach dem Impfstatus ist nach Ansicht der meisten Arbeitsrec­htsexperte­n bei Bewerbungs­gesprächen zulässig, wenn diese als Voraussetz­ung gilt. Das AMS selbst darf den Impfstatus von Arbeitslos­en nicht erheben. Bei AMS-Kursen gilt eine 3-G-Pflicht.

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