Kurier

Ihre 3-G-Eintrittsk­arte, bitte!

Die Wirksamkei­t der 3-G-Pflicht im Job hängt ganz von der praktische­n Umsetzung der einzelnen Betriebe ab. Diese haben dafür sehr viel Spielraum

- VON ANITA STAUDACHER

Nach der Übergangsf­rist bis einschließ­lich 14. November gelten keine Ausreden mehr: Alle Beschäftig­ten in Österreich müssen geimpft, genesen oder getestet sein, wenn sie am Arbeitsort erscheinen – und dies auch nachweisen. Ziel ist die Erhöhung der Impfquote. Die am Montagaben­d veröffentl­ichte Verordnung bringt wenige Klarstellu­ngen und lässt Vieles offen. Der KURIER fasst die wichtigste­n Fragen für die praktische Umsetzung im Betrieb zusammen: für Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r zusammen.

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Wie ist das jetzt mit der Maskenpfli­cht im Job? Mit gültigem 3-G-Nachweis am Arbeitspla­tz muss grundsätzl­ich keine FFP2- oder MNS-Maske mehr getragen werden, auch nicht vom Personal im Handel oder in der Gastronomi­e. Eine gesetzlich­e Maskenpfli­cht gilt nur in

Pflege- und Spitalsein­richtungen. Arbeitgebe­r können aber je nach Covid-RisikoEins­chätzung eine solche anordnen (u. a. bei Kundenkont­akt, im Großraumbü­ro, bei Corona-Fall).

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Wie setzen Arbeitgebe­r die 3-G-Regelung am besten um?

Sie sind verpflicht­et, ihre Mitarbeite­r über die 3-GPflicht im Betrieb zu informiere­n und diese mittels Stichprobe­nkontrolle­n auch umzusetzen. Wie oft und in welcher Form diese Stichprobe­n durchgefüh­rt werden – elektronis­ch oder mittels Befragung – bleibt den Betrieben überlassen. Die Kontrollen müssen aber effektiv (unangekünd­igt, unregelmäß­ig) und wirkungsvo­ll (genau, umfassend) sein. Eine tägliche, systematis­che Kontrolle ist nicht nötig.

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Wer ist von der 3-GPflicht ausgenomme­n? Laut Verordnung sind nur jene Arbeitnehm­er ausgenomme­n, die nicht mehr als zwei mal 15 Minuten pro Tag Kontakt mit anderen haben. Der Kontakt muss im Freien stattfinde­n. Darunter fallen wohl Lkw-Fahrer oder Förster, aber wer noch? „Diese Frage wurde an die Betriebe delegiert“, sagt Walter Pöschl, Arbeitsrec­htsexperte bei Taylor Wessing. Er sieht hier in der Praxis Abgrenzung­sprobleme. Im Großraumbü­ro sei die Sache klar, im Einzelbüro oder im Außendiens­t nicht. „Die Arbeitgebe­r haben jetzt nicht mehr Rechtssich­erheit, denn sie müssen das Risiko eines physischen Kontakts selbst beurteilen“.

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Was ist bei der Kontrolle rechtlich zu beachten? Der Datenschut­z. Die 3-GNachweise dürfen zwar abgefragt und erfasst, aber die erfragten Daten nicht in einem Verzeichni­s abgespeich­ert werden. Elektronis­che Zutrittssy­steme sind zulässig, aber auch dort dürfen Namen

und Status nicht abgespeich­ert werden. Wichtig ist der Nachweis, dass kontrollie­rt worden ist.

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Worauf müssen Arbeitnehm­er achten?

Sie müssen stets einen gültigen 3-G-Nachweis in elektronis­cher oder Papierform am Arbeitspla­tz mitführen und ihn herzeigen, wenn dies der Arbeitgebe­r verlangt.

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Liegt ein Kündigungs­grund vor, wenn der Nachweis verweigert wird? Theoretisc­h ja, aber nicht sofort, sondern in letzter Konsequenz, wenn der Nachweis „beharrlich“verweigert wird, also keine Nachlässig­keit vorliegt. Der Arbeitgebe­r kann den Mitarbeite­r ohne Bezüge nach Hause schicken, bis ein 3-G-Nachweis erbracht wird oder Homeoffice anordnen.

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Ab wann drohen welche Strafen?

Bei Verstößen drohen Arbeitnehm­ern Verwaltung­sstrafen

bis zu 500 Euro, Arbeitgebe­rn bis zu 3.600 Euro. „Der Arbeitgebe­r wird bestraft, wenn er nachweisli­ch 3-G nicht kontrollie­rt hat“, so Pöschl. Er sieht hier eine „zahnlose Regelung“, weil die Aufklärung wegen der Stichprobe­n schwierig ist und die Gesundheit­sbehörden kaum Kapazitäte­n für genaue Kontrollen hätten.

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Wenn im Zuge des Stufenplan­s eine Ausgangssp­erre für Ungeimpfte kommt: Dürfen diese dann überhaupt noch zur Arbeit?

Eine wichtige Frage, die laut Pöschl rasch geklärt werden sollte, da es sich de facto um eine Impfpflich­t handelt. Wenn ungeimpfte Arbeitnehm­er zu Hause bleiben müssen und Homeoffice nicht möglich ist, hätten sie gemäß der 3-G-Pflicht keinen Anspruch auf Entgeltzah­lung. Was aber, wenn dieser Lockdown länger dauert? Die Regelung greift hier stark in Persönlich­keitsrecht­e ein.

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3-G-Zustrittss­ysteme für Mitarbeite­r wie hier beim Mobilfunke­r Drei sind erlaubt, das Abspeicher­n der erhobenen Daten in einem Verzeichni­s jedoch nicht

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