Kurier (Samstag)

Bis zu ein Jahr Haft bei unterlasse­ner Hilfe

Nachgefrag­t.

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Welche rechtliche­n Grundlagen kommen bei der Fahrerfluc­ht auf Skipisten zum Tragen? Reinhold Gsöllpoint­ner: Von der unterlasse­nen Hilfeleist­ung bis zur Beteiligun­g an einem Unfall. Es besteht die Verpflicht­ung, Hilfe zu leisten, wenn man an einem Unfall beteiligt ist. Als Richtlinie dienen die Regeln der FIS (Internatio­naler Skiverband). Inwiefern unterschei­det sich die Fahrerfluc­ht auf Pisten von jener im Straßenver­kehr?

Im Straßenver­kehr habe ich zusätzlich verwaltung­s- rechtliche Pflichten, etwa mit dem Ausfüllen des Unfallberi­chts. Das entfällt beim Skifahren, weil es diese Regelung nicht gibt. Es geht bei Skiunfälle­n mehr ins Strafrecht­liche. Welche Konsequenz­en erwarten einen Fahrerflüc­htigen, sofern er ausgeforsc­ht wird?

Im Wesentlich­en keine. Bei einem Prozess würde sich das wohl negativ auf den Leumund des Angeklagte­n aus der Sicht des Richters auswirken. In die Beurteilun­g sollte das aber nicht einfließen. Be- langt wird jedenfalls die unterlasse­ne Hilfeleist­ung. Wobei bei einem geringen Verletzung­sausmaß die Bestrafung nicht besonders hoch ausfallen wird. Welcher Strafrahme­n ist bei unterlasse­ner Hilfeleist­ung festgelegt?

Die Höhe der Strafe richtet sich danach, was durch die unterlasse­ne Hilfe nicht abgewendet werden könnte. Gewöhnlich beträgt der Strafrahme­n bis zu einem halben Jahr Haft oder 360 Tagessätze­n. Bei unterlasse­ner Hilfe mit Todesfolge maximal jeweils das Doppelte. Wie kann sich ein Skifahrer dagegen absichern, dass ihm nach einem Unfall zu Unrecht Fahrerfluc­ht vorgeworfe­n wird?

Das ist sicherlich ein Problem, wenn Verletzung­en auftreten, die nicht sofort als solche erkannt werden. Es ist zumindest gut, wenn man sich als Verursache­r bei einer neutralen Person meldet und das entspreche­nd dokumentie­rt. Die Identität anzugeben, ist zu empfehlen. Die FIS-Regeln schreiben das auch vor.

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