Bis zu ein Jahr Haft bei unterlassener Hilfe
Nachgefragt.
Welche rechtlichen Grundlagen kommen bei der Fahrerflucht auf Skipisten zum Tragen? Reinhold Gsöllpointner: Von der unterlassenen Hilfeleistung bis zur Beteiligung an einem Unfall. Es besteht die Verpflichtung, Hilfe zu leisten, wenn man an einem Unfall beteiligt ist. Als Richtlinie dienen die Regeln der FIS (Internationaler Skiverband). Inwiefern unterscheidet sich die Fahrerflucht auf Pisten von jener im Straßenverkehr?
Im Straßenverkehr habe ich zusätzlich verwaltungs- rechtliche Pflichten, etwa mit dem Ausfüllen des Unfallberichts. Das entfällt beim Skifahren, weil es diese Regelung nicht gibt. Es geht bei Skiunfällen mehr ins Strafrechtliche. Welche Konsequenzen erwarten einen Fahrerflüchtigen, sofern er ausgeforscht wird?
Im Wesentlichen keine. Bei einem Prozess würde sich das wohl negativ auf den Leumund des Angeklagten aus der Sicht des Richters auswirken. In die Beurteilung sollte das aber nicht einfließen. Be- langt wird jedenfalls die unterlassene Hilfeleistung. Wobei bei einem geringen Verletzungsausmaß die Bestrafung nicht besonders hoch ausfallen wird. Welcher Strafrahmen ist bei unterlassener Hilfeleistung festgelegt?
Die Höhe der Strafe richtet sich danach, was durch die unterlassene Hilfe nicht abgewendet werden könnte. Gewöhnlich beträgt der Strafrahmen bis zu einem halben Jahr Haft oder 360 Tagessätzen. Bei unterlassener Hilfe mit Todesfolge maximal jeweils das Doppelte. Wie kann sich ein Skifahrer dagegen absichern, dass ihm nach einem Unfall zu Unrecht Fahrerflucht vorgeworfen wird?
Das ist sicherlich ein Problem, wenn Verletzungen auftreten, die nicht sofort als solche erkannt werden. Es ist zumindest gut, wenn man sich als Verursacher bei einer neutralen Person meldet und das entsprechend dokumentiert. Die Identität anzugeben, ist zu empfehlen. Die FIS-Regeln schreiben das auch vor.