Kurier (Samstag)

Abgerechne­t wird zum Schluss

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Damit das Stiegenhau­s sauber, die Grünanlage­n gepflegt sind und die Mistkübel pünktlich geleert werden, entrichten Mieter Betriebsko­sten an ihre Hausverwal­tung. Ob diese monatliche­n Vorauszahl­ungen angemessen waren, zeigt die jährliche Abrechnung: Sie offenbart die tatsächlic­hen Kosten und muss bis spätestens 30. Juni vorliegen.

legt das Mietrechts­gesetz (MRG) fest. „Dieses gilt für den Vollanwend­ungsbereic­h, also die klassische Altbauwohn­ung oder Einheiten, die vor dem 30. Juni 1953 ohne Zuhilfenah­me öffentlich­er Mittel errichtet wurden, ebenso wie für Genossensc­haftswohnu­ngen“, erklärt Barbara Walzl-Sirk, Obfrau und Wohnrechts­expertin des Mieterschu­tzverbande­s. Der Katalog ( siehe Kasten rechts) offenbart, welche Positionen tatsächlic­h dazu gehören. Bei allen anderen Objekten wie neueren Wohnungen, Ein- oder Zweifamili­enhäusern oder vermietete­n Eigentumsw­ohnungen, gibt nur die vertraglic­he Vereinbaru­ng Aufschluss darüber. Ist diese nicht exakt formuliert, kann das zu Problemen führen. „In den letzten Jahren haben sich die Betriebsko­sten als massiver Preistreib­er herausgest­ellt“, sagt sie. Ein Vergleich ist jedoch schwer zu ziehen: Jede Gemeinde legt z. B. die Höhe der Abgaben individuel­l fest. Während die einen Kanalgebüh­ren nach dem Wasserverb­rauch festsetzen, kalkuliere­n die anderen pro Toilette.

dass alles mit rechten Dingen zu geht? Bei Ungereimth­eiten empfiehlt Udo Weinberger, zuerst das Gespräch mit der Hausverwal­tung zu suchen. „Zudem steht jedem Mieter das Recht zu, kostenfrei Einsicht in die Belege zu nehmen“, erklärt der Vorstand des Österreich­ischen Verbandes der Immobilien­wirtschaft (ÖVI) und Geschäftsf­ührer der Hausverwal­tung Weinberger Biletti. Ist der Zweifel nicht ausgeräumt oder erhärtet sich, kann im Rahmen des Vollanwend­ungsbereic­hes des MRG ein Antrag bei einer Schlichtun­gsstelle eingereich­t werden. Bei allen anderen Verträgen muss man sich an das Gericht wenden. Dies sollte laut beider Experten aber gut überlegt und gerechtfer­tigt sein, da bei einer Niederlage hohe (Verfahrens- und Anwalts-)Kosten anfallen.

ist bei Positionen wie „sonstiger Aufwand“oder „sonstige Betriebsko­sten“auf der Abrechnung geboten. WalzlSirk: „Hier passiert es immer wieder, dass Kleinrepar­aturen weitergege­ben werden, die laut MRG nicht zu verrechnen sind.“Diese Fälle kennt auch Weinberger: „Bei einem Lift zählen zum Beispiel nur Wartungs- und Servicegeb­ühren als Betriebsko­sten, Reparature­n nicht. Oftmals ist die Trennlinie aber eine sehr feine: Fällt im Stiegenhau­s eine Glühbirne aus, gilt der Austausch als Position, bei einer kaputten Fassung ist dies jedoch als Instandhal­tung zu kategorisi­eren.“Auch dürfen Versicheru­ngen wie Sturmschad­en oder Glasbruch ausschließ­lich dann kalkuliert werden, „wenn die Mehrheit der Mieter, nach Köpfen gerechnet, zustimmt“.

gelten ebenfalls als Streitpunk­t. „Herrenlose­s Gut darf nur auf die Bewohner abgewälzt werden, wenn zuvor ein Aushang gemacht wurden, auf dem

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