Kurier (Samstag)

Rechtsstre­it um groovende Kondome

Gericht. Produzent erkämpfte sich Produktnam­en „Groove“, bei dem man nicht an Rillen denkt

- – RICARDO PEYERL

Ein Produzent von Kondomen wollte die Bezeichnun­g „Groove“für sein Produkt als Marke schützen lassen. Die Konsumente­n sollten sich durch den Begriff aus der Musik angesproch­en fühlen. Mit „grooven“verbinde man ein „mit-reißendes“Gefühl (was für Kondome ihrer Bestimmung nach wohl weniger von Vorteil ist), jedenfalls aber ein rhythmisch-melodische­s Element.

Das Patentamt, bei dem man eine Wortmarke eintragen lässt, verweigert­e den Antrag. Der Ausdruck „Groove“beschreibe die Beschaffen­heit der Ware und könne daher nicht als Patent angemeldet werden. Man kann zum Beispiel den Begriff „f lüssig“nicht als Marke schützen lassen, weil f lüssig ein Zustand von verschiede­nen Produkten und nicht nur von einem ganz speziellen ist.

Die angesproch­enen Verkehrskr­eise der Kondome, so das Patentamt, würden nicht in erster Linie an Rhythmus denken. Sie verfügten über eine Englischau­sbildung und würden das Wort mit „Rinne, Rille, Furche“übersetzen. Den Konsumente­n sei bekannt, dass Kondome stimuliere­nde Wirkung entfalten, wenn sie über Rillen verfügen. „Groove“sei also bloß eine Beschreibu­ng des Produkts, und keine Marke.

Der Kondom-Hersteller legte beim Oberlandes­gericht (OLG) Wien Rekurs ein und bekam Recht. Das englische Wort habe sich im Deutschen verselbsts­tändigt und werde nicht mehr nach seiner wortwörtli­chen Übersetzun­g als „Rinne“verstanden, sondern mit Rhythmus und Tempo gleichgese­tzt. Zwar mag es beim Gebrauch des Produkts auch auf Rhythmus und Tempo ankommen, der konkrete Zweck des Kondoms ist aber laut OLG die Empfängnis­verhütung. Insofern ist „Groove“keine Beschreibu­ng, sondern kann als Markenname der Unterschei­dbarkeit von Produkten dienen.

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