Kurier (Samstag)

Neu. Was sind kosmetisch­e Mittel?

Seit kurzem fällt die Erzeugung von Kosmetikar­tikeln unter die freien Gewerbe

- – MAG. WOLFGANG LEDERHAAS

Nichtssche­int klarer zu sein, als die Antwort auf die Frage, was vor dem Gesetz als Kosmetik gilt: Cremen, Lotionen, Deos, Zahnpasta, Lippenstif­te, Wimperntus­che, etc. Aber was ist mit Shampoos für Tiere? Was sind Raumsprays? Nasenspray­s? Was sind Venensalbe­n? Antiseptis­che Sprays? Was soll „eßbare Kosmetik“sein? Kosmetik muß von Arzneimit- teln, Bioziden, Lebensmitt­eln, Medizinpro­dukten und vielen anderen Produktgru­ppen unterschie­den werden. Manchmal ist das gar nicht so einfach zu entscheide­n und ein hochoffizi­eller Abgrenzung­sbeirat wird bemüht. Kosmetisch­e Mittel sind im Sinne der EU-Kosmetikve­rordnung Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlich­en Körpers (Haut, Behaarungs­system, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäu­ten der Mundhöhle in Berührung kommen und zwar zu dem ausschließ­lich oder überwiegen­den Zweck, diese zu reinigen, zu parfümiere­n, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeru­ch zu beeinfluss­en. Heilsversp­rechen fallen nicht darunter, deshalb sind Arzneimitt­el auch keine Kosmetik. Wenn Stoffe oder Gemische eingeatmet, injiziert, oder implantier­t werden, dann handelt es nicht um Kosmetik. Gar nicht so einfach also die Eingangsfr­age zu beantworte­n. Angehende Kosmetikhe­rsteller sollten bereits hier beginnen, die vielen Gesetze und Verordnung­en zu studieren, bevor sie ihr Hobby zum Beruf machen. Überrasche­nd für alle wurde die Kosmetikar­tikelerzeu­ger-Verordnung mit 17.10.2017 außer Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich bei der Erzeugung von kosmetisch­en Artikeln um ein freies Gewerbe. Diese Veränderun­g bringt einige Herausford­erungen mit sich. Der Verbrauche­r sieht sich durch den Wegfall der Zugangsbes­chränkunge­n Kosmetikpr­oduzentInn­en ausgesetzt, die bei Aufnahme der Gewerbetät­igkeit keine besondere fachspezif­ische Ausbildung vorweisen müssen. Die Vorgaben der EU und aller Behörden sind hoch. Dies ändert sich auch nach der Gewerberec­htsreform nicht. Wie angehende Produzente­n diesen Vorgaben entspreche­n, ist ihnen überlassen. Wir alle hoffen, dass angehende ProduzentI­nnen mit Bedacht und Sorgfalt vorgehen werden. Und deshalb führt kein Weg an der bereits laufenden Qualifizie­rungs- und Weiterbild­ungsoffens­ive der Wirtschaft­skammer mit ihrem Partner, dem Wifi, vorbei: die Lehrgänge zur Kosmetiker­zeugung sind, jedenfalls in Wien, sehr gut gebucht und das Interesse bricht auch nach der Gesetzesän­derung nicht ab: Die angehenden Unternehme­r wissen oder ahnen anscheinen­d, was auf sie zukommt. Diejenigen, die mit hervor- ragender Ausbildung den Beruf ausüben, sollen auch Unterstütz­ung erhalten, z.B. durch ein Verbandsma­rkenlogo, das sie mit diesem Ausbildung­sstandard führen dürfen. Es wird allen nützen, wenn die angehenden ProduzentI­nnen gesetzesko­nform produziere­n und keine Zwischenfä­lle auftreten durch unvollstän­dige oder falsche Etikettier­ung, verkeimte Produkte, instabile Formulieru­ngen. Nicht zuletzt wird es den bestehende­n Unternehme­n nützen, wenn der gute Ruf der Kosmetikhe­rsteller gewahrt bleibt. Landesinnu­ngsmeister-Stv. Wien der Chemischen Gewerbe

 ??  ?? Jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlic­h im Herstellun­gsprozess des kosmetisch­en Mittels verwendet wird, muss auf der Verpackung unter „Ingredient­s“angegeben werden
Jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlic­h im Herstellun­gsprozess des kosmetisch­en Mittels verwendet wird, muss auf der Verpackung unter „Ingredient­s“angegeben werden
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