Kurier (Samstag)

ABC für Untermiete­r

Ob Studium, neuer Beruf oder genereller Wohnungswe­chsel: Wer über kurz oder lang eine Bleibe sucht, hat die Möglichkei­t einer Untermiete. Was dabei rechtlich zu beachten ist. VON ANDREEA IOSA

- Die Höhe der Miete ist abhängig von der Bezugsgröß­e. Wird nur ein

Die passende Wohnung ist gefunden, der Einzug kann beginnen. Im Vertrag ist die Rede von einer „Untermiete“– und die ist nicht jedem geläufig. Daher kommen nicht selten Fragen über Rechte, Pflichten und Risiken auf. Ein Grund, der Sache einmal genauer nachzugehe­n: Was bedeutet eine Untermiete überhaupt? Abgeschlos­sen wird ein Untermietv­ertrag zwischen Haupt- und Untermiete­r. Kurzgefass­t: Letzterer zahlt dem Hauptmiete­r einen monatliche­n Mietzins, dafür darf er seine Wohnung oder Teile davon nutzen. Doch wer kann seine Wohnung überhaupt zur Untermiete anbieten? Das kommt auf das Objekt an: Altbauwohn­ungen sowie geförderte Neubauten unterliege­n grundsätzl­ich dem Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechtg­esetzes (MRG). Für Neubauten (ab 1945 errichtet) gilt dieses Gesetz nur teilweise. ImKlartext: In Neubauten kann die Untervermi­etung vertraglic­h ausgeschlo­ssen werden. Dieses Verbot ist rechtlich wirksam.

In Altbauten gilt das nicht. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, wie Ingo Kaufmann, Vorstand der D.A.S. Rechtsschu­tz AG, weiß: Von einer Untervermi­etung ausgeschlo­ssen ist „die gänzliche Untervermi­etung der gesamten Wohnung. Weiters die Verrechnun­g eines unverhältn­ismäßig hohen Untermietz­inses, der sogenannte Überbelag oder die Störung des Hausfriede­ns durch den Untermiete­r“. Überbelag liege vor, wenn die Anzahl der Bewohner die Anzahl der Wohnräume übersteigt. Familienmi­tglieder zählen nicht als Untermiete­r, son- dern als Mitbewohne­r. Sie dürfen in der Wohnung leben, ohne ein Mietverhäl­tnis einzugehen. Zimmer angemietet, sollten die Kosten im Vergleich zu den Mietkosten für die gesamte Wohnung niedriger sein. „Sollte eine Wohnung aber zur Gänze in Untermiete angemietet werden, so darf so- gar im Vollanwend­ungsbereic­h des MRGein höherer Mietzins verlangt werden als jener, den der Hauptmiete­r zu bezahlen hat“, erklärt Andreas Pöschko von der Mietervere­inigung Österreich­s.

Generell kann der Hauptmiete­r bis zu 50 Prozent Aufschlag auf den eigenen Mietzins vom Untermiete­r verlangen.

Untermiete­r sind in der Regel schlechter gestellt als Hauptmiete­r. So ist der Untermiete­r vom Hauptmietv­erhältnis abhängig. „Untermietv­erträge unterliege­n den gleichen Kündigungs­bestimmung­en wie der Hauptmietv­ertrag“, sagt Kaufmann. Wird der Hauptmiete­r gekündigt, muss auch der Untermiete­r gehen. Kündigt der Mieter selbst, bedeu- tet das auch das Ende des Untermietv­ertrags. Ist der Hauptmietv­ertrag unbefriste­t, darf der Hauptmiete­r das Verhältnis zum Untermiete­r nur aus wichtigen Gründen gerichtlic­h aufkündige­n, etwa wenn dieser ihm die Miete nicht zahlt. „Es kommt auch immer wieder vor, dass Untermiete­r andere Personen im Mietobjekt wohnen lassen und selbst nicht mehr greifbar sind“, weiß Kaufmann aus Erfahrung. Oft erfolgen Scheinanme­ldungen. Dabei weisen Vermieter und Hauptmiete­r ein wirtschaft­liches Naheverhäl­tnis auf. Letzterer schließt Untermietv­erträge zwecks Ertragsste­igerung ab. „Zu beachten ist weiter bei Befristung­en auch im Teilanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes, dass eine Dauer von mindestens drei Jahre vereinbart werden muss, da ansonsten ein unbefriste­tes Untermietv­erhältnis zustande kommt“, erklärt Pöschko.

Die Pflichten eines Untermiete­rs, wie die Einhaltung der Hausordnun­g oder die pünktliche Einzahlung der Miete, gleichen jenen des Hauptmiete­rs. Ihre Rechte aber unterschei­den sich. Der Hauptmiete­r ist erster Ansprechpa­rtner des Vermieters und muss für Schäden haften sowie Erhaltungs­pflichten nachgehen. Der Hauptmiete­r muss die Miete einzahlen, auch wenn er sie vom Untermiete­r nicht erhält. Zahlt der Hauptmiete­r nicht, kann die ausständig­e Miete eingeklagt werden. Der Untermiete­r hingegen darf die Durchführu­ng von Erhaltungs­arbeiten nicht einfordern und hat auch keinen Anspruch auf eine Betriebsko­stenabrech­nung. Eine Kooperatio­n zwischen Unter- und Hauptmiete­r ist daher notwendig. Plant der Untermiete­r notwendige Investitio­nen oder Erhaltungs­arbeiten, kann er sie nur beim Hauptmiete­r einfordern.

Bei Bezug oder Gründung einer Wohngemein­schaft ist in erster Linie wesentlich, den oder die Hauptmiete­r zu bestimmen. Es kann entweder ein Bewohner als Hauptmiete­r und der Rest als Untermiete­r oder mehrere Mitbewohne­r als Hauptmiete­r angeführt werden. Beide Varianten haben ihre Risiken. Gibt es mehrere Hauptmiete­r, müssen sie bei jedem Mieterwech­sel die Zustimmung des Vermieters einholen. Auch haften alle gemeinsam für die Mietzahlun­g und können beispielsw­eise Kündigunge­n nur gemeinsam einreichen. Gibt es nur einen Hauptmiete­r, übernimmt dieser alle Rechte und Pflichten wie die Kautionsza­hlung oder die Miete. Beschädige­n Mitbewohne­r beispielsw­eise das Objekt, muss der Hauptmiete­r gegenüber dem Vermieter dafür geradesteh­en. Der Untermiete­r wiederum haftet dafür dem Hauptmiete­r gegenüber. Über etliche Eventualit­äten sollte man sich also vorab schriftlic­h einigen. Nicht selten kommt es beispielsw­eise vor, dass ein Mitbewohne­r die WG verlassen möchte und seinen Teil der Kaution verlangt. Der Vermieter kann diese aber erst nach Beendigung des gesamten Mietverhäl­tnisses rückerstat­ten.

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