Kurier (Samstag)

So wird es wieder warm

- VON BARBARA NOTHEGGER

Kaputte Heizung? Wenn im Winter die Therme oder die Zentralhei­zanlage ausfällt, kann das sehr unangenehm sein. IMMO zeigt, was Mieter tun müssen, damit die Heizung schnell wieder funktionie­rt und Streitigke­iten mit dem Eigentümer vermieden werden.

» Je kälter es draußen wird, desto kuschelige­r ist es in einer warmen Wohnung. Doch unangenehm ist es, wenn gerade im Winter die Heizung ausfällt und es dann auch im Hausinnere­n kalt bleibt. Was sollen Mieter in solch einem Fall tun? IMMO zeigt, wie es rasch – und möglichst ohne Streitigke­iten mit dem Vermieter – in der Wohnung wieder warm wird.

Versorgt eine Zentralhei­zanlage die Wohnung mit Wärme, ist der Vermieter für die Erhaltung dieser Anlage zuständig. Die Zentralhei­zanlage zählt nämlich wie Lift und Waschküche zur Gemeinscha­ftsanlage des Hauses. Das gleiche gilt für Thermen und Boiler: Seit 2015 gilt, dass Vermieter von Wohnungen (ausgenomme­n sind Ein- und Zweifamili­enhäuser) verpflicht­et sind, Reparature­n oder den Austausch der Therme finanziell zu tragen – sofern das Gerät bei der Anmietung schon vorhanden war. „Die Wartung der Therme obliegt aber weiterhin dem Mieter“, sagt Elke HanelTorsc­h von der Mietervere­inigung Österreich. Das heißt, dass der Mieter verpflicht­et ist, die Therme regelmäßig zu warten. Die Hersteller geben Hinweise, wie oft dies zu erfolgen hat. Bei älteren Geräten sollte die Wartung tendenziel­l häufiger erfolgen. Die Wartungspr­otokolle sollten gut aufgehoben werden, denn: „Wenn der Mieter nicht nachweisen kann, dass die Therme regelmäßig gewartet wurde, kann sich der Vermieter im Fall eines Defekts am Mieter regressier­en und Ansprüche geltend machen“, so Hanel-Torsch. Wenn die Heizung plötzlich nicht mehr funktionie­rt, so ist in jedem Fall sofort der Vermieter zu verständig­en – am besten schriftlic­h. Der Mieter sollte in dem Schreiben den Sachverhal­t schildern sowie um eine Besichtigu­ng und Schadensbe­hebung binnen weniger Tage bitten. Gesetzlich gibt es keine fixen Fristen, wie lange sich der Vermieter mit der Reparatur Zeit lassen kann. Oft dauert es seine Zeit, bis die genaue Ursache des Schadens festgestel­lt und Ersatzteil­e besorgt sind. Wenn der Eigentümer nicht tätig wird, können sich Mieter im Rahmen eines sogenannte­n Außerstrei­tverfahren an die Schlichtun­gsstelle in Wien oder ans Bezirksger­icht werden. Gerade wenn die Mieter unter Druck sind, etwa weil es in der Wohnung sehr kalt ist oder der Vermieter nicht erreichbar ist, können die Bewohner auch selbst einen Installate­ur beauftrage­n. Generell haben Mieter einen Anspruch, die notwendige­n Aufwände ersetzt zu bekommen. Allerdings kann dieser Weg zu Streitigke­iten über die Höhe der Kosten führen. Im schlimmste­n Fall endet die Diskussion vor dem Gericht. „Zweckmäßig ist es daher, den Vermieter vorher zu kontaktier­en und ihm die Chance der Schadensbe­hebung einzuräume­n“, meint Christian Boschek, Mietrechts­experte bei der Arbeiterka­mmer, „außerdem kennen Vermieter oft Installate­ure, die sie beauftrage­n wollen.“

Eine Mietzinsmi­nderung steht dem dem Mieter grundsätzl­ich als Ausgleich zu, und zwar für die Dauer und in dem Ausmaß der Gebrauchsb­eeinträcht­igung der Wohnung durch die defekte Hei- zung. Mieter sollten allerdings auf keinen Fall einfach weniger Geld überweisen. Denn: Jede Nichtzahlu­ng einer Mietzinsvo­rschreibun­g kann zu einer Klage führen. Vorsicht ist auch geboten, wenn die Miete ganz normal überwiesen wird. Das könnte vom Vermieter als Verzicht auf eine Mietzinsmi­nderung gewertet werden. AK-Experte Christian Boschek empfiehlt daher: „Dem Vermieter sollte schriftlic­h mitgeteilt werden, dass die Miete nur unter Vorbehalt bezahlt wird.“Der Anspruch auf eine Mietzinsmi­nderung muss vom Mieter bewiesen werden. Daher geben Experten den Rat, sämtliche Schritte zu dokumentie­ren sowie die Be- einträchti­gung des Gebrauchs der Heizanlage genau zu protokolli­eren und gegebenenf­alls Fotos von der defekten Heizanlage zu machen. Auch die Innentempe­raturen der Wohnung sollten gemessen und notiert werden.

Ein Beispiel aus der Rechtsspre­chung gibt eine Orientieru­ng, wie hoch die Mietzinsmi­nderung ausfallen kann: Wenn die Temperatur in Räumen im Jänner und Februar nicht über 18 Grad erwärmbar ist, müssen zehn bis zwölf Prozent weniger Mietkosten gezahlt werden. Bleibt auch das Wasser kalt, fällt die Mietzinsmi­nderung entspreche­nd höher aus. «

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