Kann auf einen Pflichtteil bei einer Erbschaft verzichtet werden?
Experten beantworten Ihre Leserfragen am KURIER-Telefon. Heute: Markus Kaspar - Notar
ERBE Ich besitze ein Einfamilienhaus. Ich möchte dieses zur Gänze an meine drei Töchter aus erster Ehe vererben. Hat mein nunmehriger Ehemann einen Pflichtteil und wenn ja, gibt es eine Möglichkeit, das Haus trotzdem ausschließlich an meine Kinder zu vererben? Mit einem Testament können Sie verfügen, dass ihre Töchter nach Ihrem Ableben das Haus erhalten. Ihr Ehemann hat aber einen Pflichtteilsanspruch. Wenn er den Pflichtteil fordert, müssen ihre Töchter ein Sechstel des Verkehrswertes des Hauses (nach Abzug allfälliger Schulden) an ihn ausbezahlen. Außerdem steht ihm das Recht zu, weiterhin auf seine Lebensdauer im Haus zu wohnen. Sie können jedoch mit Ihrem Ehemann einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen, wenn er damit einverstanden ist. In diesem Vertrag kann er auf seinen künftigen Pflichtteil verzichten. Ein Verzicht auf das Wohnrecht ist auch möglich. Diesen Verzicht wird er aber wohl nur dann abgeben, wenn ihm nach Ihrem Ableben eine andere Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht. Es kommt auch vor, dass Ehegatten zwar auf den künftigen Pflichtteilsanspruch verzichten, dies aber nur unter der Bedingung, dass sie weiterhin in der Wohnung oder im Haus wohnen können, da sie keine andere Wohnmöglichkeit haben. Falls dies gewünscht wird, könnten Sie das Haus ihren Töchtern vermachen und gleichzeitig anordnen, dass ihr überlebender Ehemann ein Wohnrecht erhält. Die Mehrheit der Eigentümer kann eine Klage auf Ausschluss aus der Eigentümergemeinschaft einbringen. Selbstverständlich müssen aber Gründe vorliegen. Der Ausschluss kann etwa dann begehrt werden, wenn Eigentümer ihren Zahlungspflichten aus der Gemeinschaft nicht nachkommen oder wenn sie oder ihre Angehörigen durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den anderen Mitbewohnern des Hauses das Zusammenwohnen verleiden. Möglich wäre der Ausschluss auch dann, wenn Miteigentümer gegenüber anderen im Haus wohnenden Person eine strafbare Handlung gegen Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit begehen, sofern es sich nicht um geringfügige Fälle handelt. GRUNDBUCH In der Eigentümerversammlung haben wir einen Beschluss über die neue Aufteilung der Aufwendungen gemacht. Ich möchte, dass dieser Beschluss im Grundbuch festgehalten wird. Was muss ich dafür tun? Die Aufwendungen für eine Wohnungseigentumsliegenschaft sind von den Miteigentümern im Verhältnis der grundbücherlichen Anteile zu tragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass die Miteigentümer eine andere Aufteilung der Aufwendungen beschließen. Dabei ist die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Die Vereinbarung über den abweichenden Aufteilungsschlüssel kann im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Der entsprechende Antrag muss von zumindest einem Miteigentümer beglaubigt unterfertigt werden. MIETVERTRAG Ich habe ein Einfamilienhaus an ein Ehepaar vermietet. Der Mietvertrag läuft bis 2028 und ist ins Grundbuch eingetragen. Die Frau ist jetzt verstorben. Kann der Ehemann den Vertrag aufkündigen? Bei der Miete eines Einfamilienhauses gelten die Bestimmungen des ABGB: Wenn ein Mieter stirbt, können sowohl die Erben des Mieters als auch der Vermieter den Mietvertrag aufkündigen und zwar ungeachtet der vereinbarten Dauer. In Ihrem Fall bleibt der Ehemann der verstorbenen Mieterin aber nach wie vor Mieter, da er ja gemeinsam mit seiner Ehegattin den Vertrag abgeschlossen hat. Eine vorzeitige Aufkündigung durch den Mieter wäre nur dann möglich, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Dauer von der Mieterseite vorzeitig aufgekündigt werden kann.
„In einem notariellen PflichteilsverzichtsVertrags kann eine Person auf seinen künftigen Pflichtteil verzichten.“Markus Kaspar, Notar