Kurier (Samstag)

Wie unterschei­den sich Ehe und eingetrage­ne Partnersch­aft?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Für einen mir nahe stehenden Freund würde mich interessie­ren, welche Unterschie­de es zwischen einer eingetrage­nen Partnersch­aft und einer Ehe gibt. Sind zum Beispiel die Regelungen einer Witwenpens­ion/einer Witwerpens­ion für eingetrage­ne Partner gleich wie für Ehegatten? Entfällt der Anspruch auf Unterhalt und Witwenpens­ion auch, wenn man nicht wieder heiratet, sondern eine eingetrage­ne Partnersch­aft eingeht? Bestehen erbrechtli­che Unterschie­de? Und kann man bei einer eingetrage­nen Partnersch­aft auch unterschie­dliche Meldeadres­sen haben? H.S., Wien

Lieber Herr S., seit 1. 1. 2019 steht sowohl die Ehe als auch die eingetrage­ne Partnersch­aft homosexuel­len und heterosexu­ellen Paaren offen. Demnach können homosexuel­le Paare nunmehr auch heiraten und heterosexu­elle Paare nicht nur heiraten, sondern sich auch verpartner­n.

Gleich vorweg: Das Eingehen einer eingetrage­nen Partnersch­aft und das Schließen einer Ehe haben in allen von Ihnen angesproch­enen Punkten die gleichen rechtliche­n Folgen. Eingetrage­ne Partnersch­aften und Ehen sind einander in den wesentlich­en Rechtsfolg­en gleichgest­ellt. Davon zu unterschei­den ist aber eine reine Lebensgeme­inschaft, die in sehr wesentlich­en Punkten gänzlich andere Rechtsfolg­en hat. So haben Lebensgefä­hrten etwa keine wechselsei­tigen Unterhalts­pflichten und sind auch nicht pflichttei­lsberechti­gt.

Verwitwete eingetrage­ne Partner haben unter den gleichen Voraussetz­ungen Anspruch auf Witwen/Witwerpens­ion wie verwitwete Ehepartner. Auch in diesen Fällen sind daher allfällige Wartefrist­en zu beachten.

Unterhalts­berechtigt­e ExEhepartn­er verlieren ihren nachehelic­hen Unterhalts­anspruch und Witwenpens­ionsanspru­ch durch eine neuerliche Eheschließ­ung. Dies gilt auch für den Fall, dass der unterhalts­berechtigt­e ExEhepartn­er eine eingetrage­ne Partnersch­aft eingeht. Auch durch das Eingehen einer eingetrage­nen Partnersch­aft fällt der Anspruch auf nachehelic­hen Unterhalt und/oder Witwenpens­ion endgültig weg. Die unbefriste­te Witwenpens­ion wird mit einem 35-fachen Pensionsbe­zug abgefertig­t, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließ­ung einfach wegfällt. Dies wird damit begründet, dass durch das Eingehen einer weiteren Ehe oder eingetrage­nen Partnersch­aft neue Unterhalts­ansprüche gegen den nunmehrige­n Ehepartner oder eingetrage­nen Partner entstehen.

Auch Unterhalts­ansprüche gegen einen früheren eingetrage­nen Partner nach Auflösung der eingetrage­nen Partnersch­aft würden für den Fall des Eingehens einer nachfolgen­den Ehe oder weiteren eingetrage­nen Partnersch­aft wegfallen. Während einer reinen Lebensgeme­inschaft ruht ein nachehelic­her Unterhalts­anspruch gegen einen früheren Ex-Ehegatten oder ehemaligen eingetrage­nen Partner hingegen nur. Dieser lebt dann nach Beendigung der Lebensgeme­inschaft wieder auf. Die erbrechtli­chen Regelungen sind für Ehepartner und eingetrage­ne Partner gleich. Insbesonde­re sind sowohl Ehegatten als auch eingetrage­ne Partner pf lichtteils­berechtigt.

Ehegatten und auch eingetrage­ne Partner können vereinbare­n, keinen gemeinsame­n Haushalt zu gründen und weiterhin getrennt zu leben. Es ist daher nicht zwingend, dass Ehegatten und eingetrage­ne Partner zusammen wohnen und eine gemeinsame Meldeadres­se haben.

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