Wie unterscheiden sich Ehe und eingetragene Partnerschaft?
Für einen mir nahe stehenden Freund würde mich interessieren, welche Unterschiede es zwischen einer eingetragenen Partnerschaft und einer Ehe gibt. Sind zum Beispiel die Regelungen einer Witwenpension/einer Witwerpension für eingetragene Partner gleich wie für Ehegatten? Entfällt der Anspruch auf Unterhalt und Witwenpension auch, wenn man nicht wieder heiratet, sondern eine eingetragene Partnerschaft eingeht? Bestehen erbrechtliche Unterschiede? Und kann man bei einer eingetragenen Partnerschaft auch unterschiedliche Meldeadressen haben? H.S., Wien
Lieber Herr S., seit 1. 1. 2019 steht sowohl die Ehe als auch die eingetragene Partnerschaft homosexuellen und heterosexuellen Paaren offen. Demnach können homosexuelle Paare nunmehr auch heiraten und heterosexuelle Paare nicht nur heiraten, sondern sich auch verpartnern.
Gleich vorweg: Das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und das Schließen einer Ehe haben in allen von Ihnen angesprochenen Punkten die gleichen rechtlichen Folgen. Eingetragene Partnerschaften und Ehen sind einander in den wesentlichen Rechtsfolgen gleichgestellt. Davon zu unterscheiden ist aber eine reine Lebensgemeinschaft, die in sehr wesentlichen Punkten gänzlich andere Rechtsfolgen hat. So haben Lebensgefährten etwa keine wechselseitigen Unterhaltspflichten und sind auch nicht pflichtteilsberechtigt.
Verwitwete eingetragene Partner haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen/Witwerpension wie verwitwete Ehepartner. Auch in diesen Fällen sind daher allfällige Wartefristen zu beachten.
Unterhaltsberechtigte ExEhepartner verlieren ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch und Witwenpensionsanspruch durch eine neuerliche Eheschließung. Dies gilt auch für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte ExEhepartner eine eingetragene Partnerschaft eingeht. Auch durch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft fällt der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und/oder Witwenpension endgültig weg. Die unbefristete Witwenpension wird mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt, während eine befristete Pension mit Ende des Monats der Eheschließung einfach wegfällt. Dies wird damit begründet, dass durch das Eingehen einer weiteren Ehe oder eingetragenen Partnerschaft neue Unterhaltsansprüche gegen den nunmehrigen Ehepartner oder eingetragenen Partner entstehen.
Auch Unterhaltsansprüche gegen einen früheren eingetragenen Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft würden für den Fall des Eingehens einer nachfolgenden Ehe oder weiteren eingetragenen Partnerschaft wegfallen. Während einer reinen Lebensgemeinschaft ruht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ex-Ehegatten oder ehemaligen eingetragenen Partner hingegen nur. Dieser lebt dann nach Beendigung der Lebensgemeinschaft wieder auf. Die erbrechtlichen Regelungen sind für Ehepartner und eingetragene Partner gleich. Insbesondere sind sowohl Ehegatten als auch eingetragene Partner pf lichtteilsberechtigt.
Ehegatten und auch eingetragene Partner können vereinbaren, keinen gemeinsamen Haushalt zu gründen und weiterhin getrennt zu leben. Es ist daher nicht zwingend, dass Ehegatten und eingetragene Partner zusammen wohnen und eine gemeinsame Meldeadresse haben.