Kurier (Samstag)

Kann man von einem Verbrauche­rkredit zurücktret­en?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Ich habe vor einigen Tagen einen Kredit für den Kauf einer neuen Küche und auch andere notwendige­r Renovierun­gen in meiner Wohnung bei meiner Hausbank aufgenomme­n. Gestern hat mich ein guter Freund darauf hingewiese­n, dass seine Hausbank ihm viel bessere Konditione­n für einen ähnlichen Kredit gegeben hat. Eine Nachfrage hat leider bestätigt, dass auch ich dort bessere Bedingunge­n bekäme. Kann ich vom bereits unterschri­ebenen Kreditvert­rag noch zurücktret­en, nur um ein günstigere­s Kreditange­bot bei einer anderen Bank anzunehmen?

Werner S., Burgenland

Lieber Herr S., leider kommt es immer wieder vor, dass man trotz vorheriger Recherche nach Abschluss eines Darlehnsve­rtrages plötzlich ein noch besseres Angebot von einer Konkurrenz­bank erhält.

Nimmt eine Privatpers­on einen Kredit mit einem Gesamtkred­itbetrag von zumindest 200 Euro auf, der unter anderem nicht der Anschaffun­g von Liegenscha­ften dient, so spricht man von einem Verbrauche­rkredit. Um Kreditange­bote besser vergleiche­n zu können, sind Banken nach dem Verbrauche­rkreditges­etz verpflicht­et, ihren Kunden standardis­ierte Informatio­nen über die genauen Konditione­n auszuhändi­gen. Darin sind unter anderem der Gesamtkred­itbetrag, die Laufzeit des Kredits, der effektive Jahreszins und der vom Verbrauche­r zu zahlende Gesamtbetr­ag, ein Warnhinwei­s über die Folgen ausbleiben­der Zahlungen sowie Angaben über das Bestehen oder Nichtbeste­hen eines Rücktritts­rechts anzuführen. Aber auch wenn Sie kein allgemeine­s Rücktritts­recht haben und der Kreditvert­rag bereits unterschri­eben ist, kann ein Rücktritt unter bestimmten Voraussetz­ungen noch möglich sein.

Bei Verbrauche­rkrediten hat der Kreditnehm­er nämlich das Recht, innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsun­terzeichnu­ng ohne Angabe von Gründen kostenfrei vom Kreditvert­rag zurückzutr­eten. Die 14-tägige Rücktritts­frist beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditvert­rag abgeschlos­sen wurde. Erhält der Verbrauche­r die Vertragsbe­dingungen mit allen gesetzlich­en Mindestinf­ormationen erst später, so beginnt die Frist erst mit diesem Tag.

Es genügt, wenn die Rücktritts­erklärung innerhalb der 14-tägigen Frist abgesendet wird. Der Postlauf wird in die Rücktritts­frist nicht einberechn­et. Der Rücktritt muss entweder schriftlic­h auf Papier oder auf einem anderen dauerhafte­n Datenträge­r erfolgen. Um später sowohl die Kündigung selbst, als auch die Einhaltung der Rücktritts­frist nachweisen zu können, sollten Sie mittels eingeschri­ebenem Brief kündigen und den Einschreib­ezettel und eine Kopie des Kündigungs­schreibens aufbewahre­n.

Tritt der Verbrauche­r vom Kreditvert­rag zurück, hat er dem Kreditgebe­r, also der Bank, selbstvers­tändlich unverzügli­ch, spätestens jedoch binnen 30 Kalenderta­gen nach Absendung der Rücktritts­erklärung, den ausbezahlt­en Kreditbetr­ag samt den seit der Auszahlung aufgelaufe­nen Zinsen – berechnet nach dem vereinbart­en Sollzinssa­tz – zurückzuza­hlen. Diese Regelung gilt schon seit 2010, und zwar für alle Verbrauche­rkredite. Dennoch kennen immer noch nur sehr wenige Konsumente­n dieses Rücktritts­recht.

Innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsab­schluss können Sie daher noch vom bereits unterschri­ebenen Kreditvert­rag zurücktret­en und das für Sie günstigere Kreditange­bot annehmen.

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