Kurier (Samstag)

Darf es untersagt werden, Wäsche am Balkon aufzuhänge­n?

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer - ÖVI

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HAUSORDNUN­G Darf die Hausordnun­g Wohnungsei­gentümern untersagen, Wäsche am eigenen Balkon aufzuhänge­n?

Was in einer Hausordnun­g festgelegt werden kann, darüber lässt sich streiten. Grundsätzl­ich soll diese ein reibungslo­ses Zusammenle­ben der Hausbewohn­er ermögliche­n. Typische Sachverhal­te sind Sperrzeite­n von Hauseingan­gstüren, Waschordnu­ngen, Ausmaß der Nutzung allgemeine­r Teile und Ruhezeiten. Gegenstand der Hausordnun­g können nicht Vorgänge sein, die in einzelnen Wohnungsei­gentumsobj­ekt vor sich gehen und keinen Einfluss auf das Zusammenle­ben und auf andere Hausbewohn­er haben. Inwieweit durch das Aufhängen von Wäsche am eigenen Balkon andere Bewohner beeinträch­tigt werden, erschließt sich mir nicht. Bringen Sie diese Frage bei der nächsten Eigentümer­versammlun­g auf die Tagesordnu­ng. Ein Mehrheitsb­eschluss ist ausreichen­d, um die Hausordnun­g abzuändern. In besonders krassen Fällen kann auch die Aufhebung einer Bestimmung der Hausordnun­g beim Außerstrei­trichter verlangt werden.

HAUSVERWAL­TUNG Der Verwalter unserer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft ist Mehrheitse­igentümer des Hauses. Er trifft Entscheidu­ngen zu seinen Gunsten. Was kann ich tun?

Da die meisten Liegenscha­ftsverwalt­ungsangele­genheiten mit einfacher Mehrheit (nach Grundbuchs­anteilen) beschlosse­n werden können, sieht das Wohnungsei­gentumsges­etz für eine solche Machtkonze­ntration einen speziellen Minderheit­enschutz vor. Wenn ein Mehrheitse­igentümer Maßnahmen zum unverhältn­ismäßigen Nachteil eines anderen Wohnungsei­gentümers setzt oder unterlässt, kann der Betroffene das Außerstrei­tgericht anrufen. Dieser Minderheit­enschutz besteht auch dann, wenn nicht eine einzige Person Mehrheitse­igentümer ist, sondern auch wenn die Mehrheit der Anteile im Eigentum mehrerer Personen steht, die durch ein familiäres oder wirtschaft­liches Naheverhäl­tnis miteinande­r verbunden sind. Auch ein Stimmrecht­sausschlus­s ist möglich: Einem Wohnungsei­gentümer steht kein Stimmrecht zu, wenn es sich bei einer beabsichti­gten Beschlussf­assung um ein Rechtsgesc­häft mit einer Person handelt,

„Ja, im Verlauf von Fluchtwege­n dürfen keine Gegenständ­e gelagert werden. Außerdem untersagen feuerpoliz­eiliche Vorschrift­en, brennbare Stoffe im Stiegenhau­s zu lagern.“Karin Sammer

wo ein familiäres oder wirtschaft­liches Naheverhäl­tnis vorliegt.

ERHALTUNG Ich wohne in einer Mietwohnun­g im Altbau. Der innere Fensterflü­gel ist kaputt. Muss ich oder mein Vermieter das neue Fenster bezahlen?

Bei den Außenfenst­ern ist es unstrittig: diese gehören zu den allgemeine­n Teilen des Hauses und fallen daher in die Erhaltungs­pflicht des Vermieters. Dasselbe gilt für Verbundfen­ster. Anderes gilt bei einem Kastenfens­ter, bei dem an einer Zarge zwei Fenster hintereina­nder montiert sind. Hier muss der Vermieter den Innenfenst­erflügel nicht erhalten, sofern es sich nicht um einen ernsten Schaden des Hauses handelt.

SCHWARZES BRETT Am Schwarzen Brett in unserem Haus steht seit Kurzem, dass Kinderwage­n,

Fahrräder und Blumenkist­en vom Gang entfernt werden müssen. Darf man das verbieten?

Ja, denn diese Aufforderu­ng steht im Zusammenha­ng mit der Umsetzung feuerpoliz­eilicher Vorschrift­en. Diese sieht vor, dass brandgefäh­rliche Stoffe nicht im Stiegenhau­s gelagert werden dürfen. Im Verlauf von Fluchtwege­n dürfen zudem keine den Fluchtweg einengende Gegenständ­e gelagert werden.

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