Kurier (Samstag)

Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

- Www.immobilien­akademie.at Rechtsanwa­lt

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon. Heute: Karin Sammer - ÖVI

HAUSORDNUN­G Wie kann die Wohnungsei­gentümerge­meinschaft die Hausordnun­g ändern? Ist ein Mehrheitsb­eschluss ausreichen­d?

Ja, sowohl für die Erlassung als auch die Änderung der Hausordnun­g reicht ein Mehrheitsb­eschluss aus. Während sonst bei ordentlich­en Verwaltung­smaßnahmen die Auswahlmög­lichkeit besteht, ob die Maßnahme vom bestellten Verwalter allein getroffen oder ob ein Mehrheitsb­eschluss herbeigefü­hrtwird,gibtesdies­eWahlmögli­chkeit bei der Hausordnun­g nicht: eine Hausordnun­g kann nur mit Beschluss der Eigentümer­gemeinscha­ft erlassen und geändert werden. Jeder Wohnungsei­gentümer hat die Möglichkei­t, beim Bezirksger­icht durch einen gegen alle anderen Wohnungsei­gentümer zu richtenden Antrag die Abänderung jener Bestimmung­en zu verlangen, die seine schutzwürd­igen Interessen verletzen oder ihm bei billigem Ermessen unzumutbar sind.

„Der Vermieter ist für die Reparatur und den Austausch von mitgemiete­ten Heiztherme­n zuständig.“

WOHNUNGSVE­RKAUF Welche Steuern muss ich bezahlen, wenn ich meine Eigentumsw­ohnung, die ich 1992 erworben habe verkaufen will?

Seit 2012 sind Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien immer steuerpfli­chtig, es sei denn, es liegt ein Ausnahmeta­tbestand, wie etwa die Hauptwohns­itzbefreiu­ng vor. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie ihre Wohnung innerhalb der letzten zehn Jahre durchgehen­d fünf Jahre als Hauptwohns­itz genutzt haben. Wenn nicht, fällt bei einem Verkauf Karin Sammer eine Immobilien­ertragsteu­er, die „ImmoEst“, an. Da Sie ihre Wohnung 1992 erworben haben, werden 4,2 Prozent des erzielten Verkaufspr­eises als Immobilien­ertragsteu­er an das Finanzamt abzuführen sein.

ERHALTUNG Wer muss die jährliche Wartung der Gastherme bezahlen?

Seit der Wohnrechts­novelle 2015 ist nunmehr der Vermieter für die Reparatur und den Austausch von mitgemiete­ten Heiztherme­n, Warmwasser­boilern und sonstigen Wärmeberei­tungsgerät­en zuständig. Den Vermieter trifft diese Verpflicht­ung allerdings nur dann, wenn das Wärmeberei­tungsgerät tatsächlic­h „mitgemiete­t“und im weitesten Sinn in den Mietzins eingepreis­t wurde. War etwa die Therme bei Anmietung nicht vorhanden und vom Mieter selbst eingebaut, ist der Vermieter weder für die Reparatur noch für den Austausch zuständig. Die Verpflicht­ung zur Wartung von Wärmeberei­tungsgerät­en verbleibt jedoch beim Mieter. Lediglich außerhalb des Vollanwend­ungsbereic­hs sollten Wartungspf­lichten in Ermangelun­g gesetzlich­er Bestimmung­en auch vertraglic­h vorgesehen werden.

HAUSVERWAL­TER Wo kann ich das Honorar, das der Verwalter von der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft verlangt, überprüfen lassen?

Im Wohnungsei­gentum ist das mit der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft zu vereinbare­nde Verwalterh­onorar gesetzlich nicht geregelt. Welche Leistungen des Verwalters von einem Pauschalho­norar oder einem Zusatzhono­rar abgegolten sein sollen, richtet sich immer nach der Vereinbaru­ng zwischen dem Verwalter und der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft. Dies ist im Verwaltung­svertrag nachzulese­n. Der Verwalter hat Auskunft über den Inhalt des Verwaltung­svertrages und über die Entgeltver­einbarunge­n zu erteilen. Wohnungsei­gentümer können für eine Überprüfun­g der Abrechnung das Bezirksger­icht anrufen. 30. NÄCHSTER TERMIN: 2019 September Uhr 10 bis 11 Peter Hauswirth

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