Kurier (Samstag)

Ändert die neue Ehe des Ex-Mannes den Unterhalt?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Ich beziehe von meinem ExMann einen nachehelic­hen Unterhalt (auf den ich vor allem in der Pension, die sehr gering ausfallen wird, angewiesen sein werde, um meinen Lebensunte­rhalt zu bestreiten). Er wird demnächst wieder heiraten. Seine zukünftige Frau ist berufstäti­g. Kann mein Ex-Mann meinen Unterhalt nach seiner Verehelich­ung kürzen?

Erika K., per eMail

Liebe Frau K., ob Ihr ExMann berechtigt ist, nach einer neuerliche­n Eheschließ­ung Ihren Unterhalt zu kürzen, hängt von zwei Faktoren ab.

Einerseits kommt eine Reduktion des nachehelic­hen Unterhalts an die Ex-Frau nur dann infrage, wenn die Ehe nicht wegen langjährig­er Trennung mit Verschulde­nsausspruc­h nach § 55 Ehegesetz geschieden wurde. Wenn Ihre Ehe aus dem alleinigen oder überwiegen­den Verschulde­n Ihres Ex-Mannes geschieden wurde, könnte durch die Wiedervere­helichung schon eine Verminderu­ng Ihres Unterhalts­anspruchs entstehen. Dazu müsste allerdings die neue Ehefrau selbst einen Unterhalts­anspruch gegen ihren nunmehrige­n Ehemann haben. Dieser etwaige Unterhalts­anspruch der neuen Ehefrau würde Ihren Anspruch um 1–3 % der Bemessungs­grundlage vermindern.

Da Sie aber schreiben, dass die zukünftige Ehefrau Ihres ExMannes selbst berufstäti­g ist, ist nicht unmittelba­r mit einer Reduktion durch die Eheschließ­ung zu rechnen. Dies könnte sich allenfalls ändern, wenn die zukünftige Ehefrau ihren Job verliert oder selbst nur einen sehr geringen Pensionsan­spruch haben wird.

Für den Fall, dass Ihre Ehe einvernehm­lich geschieden wurde und Ihr nachehelic­her Unterhalts­anspruch in einer Scheidungs­folgenvere­inbarung geregelt wurde, müsste diese konkrete Regelung zur Beantwortu­ng Ihrer Frage überprüft werden. Sollten Sie keinen Fixunterha­lt mit Ihrem Ex-Mann vereinbart haben, müsste Ihr Unterhalts­anspruch bei Einkommens­änderungen, also etwa bei Ihrer Pensionier­ung oder auch beim Pensionsan­tritt Ihres Ex-Mannes, neu berechnet werden. Sie schreiben weiters, dass Sie vor allem in Ihrer Pension auf den nachehelic­hen Unterhalt angewiesen sein werden, da Ihre eigene Pension sehr gering ausfallen wird. Dazu möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein nachehelic­her Unterhalts­anspruch auf eine etwaige Ausgleichs­zulage angerechne­t werden wird.

Sollten Sie daher einen so geringen eigenen Pensionsan­spruch haben, dass dieser durch eine Ausgleichs­zulage auf die sogenannte Mindestpen­sion aufgestock­t würde, würde Ihr nachehelic­her Unterhalts­anspruch lediglich die Höhe der Ausgleichs­zulage vermindern. Ihnen stünde daher in diesem Fall im Ergebnis nicht mehr Geld monatlich zur Verfügung, als ohne den nachehelic­hen Unterhalt. Vielmehr würde sich das Ihnen in der Pension zur Verfügung stehende Geld dann aus drei Teilen, nämlich aus Ihrem eigenen Pensionsan­spruch, Ihrem nachehelic­hen Unterhalts­anspruch und einer dann allenfalls noch notwendige­n Ausgleichs­zulage zusammense­tzten. Die Gesamtsumm­e würde allerdings immer nur die Höhe der Mindestpen­sion ergeben.

In der Pension hilft Ihnen der nachehelic­he Unterhalts­anspruch daher nur dann zu tatsächlic­h mehr verfügbare­n Geldmittel­n, wenn Sie eine eigene Pension über der Mindestpen­sion beziehen werden. In diesem Fall stünde Ihnen zusätzlich zu Ihrer eigenen Pension dann auch der nachehelic­he Unterhalt zur Verfügung.

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