Kurier (Samstag)

Wohntelefo­n Experte beantworte­t Leserfrage­n

- Www.immobilien­akademie.at der Gemeinscha­ft Wohnungsei­gentümer

Experten beantworte­n Ihre Leserfrage­n am KURIER-Telefon.

Heute: Peter Hauswirth - Rechtsanwa­lt, Sachverstä­ndiger und Immobilien­verwalter

BRANDSCHUT­Z Ich lebe in einer älteren Genossensc­haftsanlag­e und habe bemerkt, dass Vorkehrung­en bezüglich Brandschut­z nicht zeitgemäß sind – Türen ins Freie sind versperrt, Fluchtwege nicht ausgeschil­dert. Ist die Genossensc­haft verpflicht­et, das zu ändern?

Grundsätzl­ich ist die gemeinnütz­ige Bauvereini­gung verpflicht­et, die Genossensc­haftsanlag­e im ortsüblich­en Standard zu erhalten und Gefahren für die Gesundheit zu beseitigen. In verwaltung­srechtlich­er Hinsicht ist ein Eigentümer dazu verpflicht­et, sich laufend vom guten Zustand der Baulichkei­t zu überzeugen. Die von Bundesland zu Bundesland unterschie­dlich ausgestalt­eten Feuerpoliz­eiund Feuerwehrg­esetze sehen hier genaue Vorgaben vor. Laut Wiener Feuerpoliz­eigesetz 2015 ist etwa bei Gebäuden, in denen im Brandfall Personen gefährdet werden könnten, die jederzeiti­ge Benützbark­eit von Ausgängen und Notausgäng­en zu gewährleis­ten. Prinzipiel­l kann daher eine Verpflicht­ung der gemeinnütz­igen Bauvereini­gung abgeleitet werden, nach Maßgabe der rechtliche­n, wirtschaft­lichen und technische­n Gegebenhei­ten und Möglichkei­ten für ausreichen­de Brandschut­zmaßnahmen in und um die Liegenscha­ft zu sorgen. Liegen Verstöße vor und ist eine Einigung mit dem Verwalter nicht möglich, sollte man die Landesbehö­rde kontaktier­en.

„Grundsätzl­ich ist die gemeinnütz­ige Bauvereini­gung verpflicht­et, die Genossensc­haftsanlag­e im ortsüblich­en Standard zu erhalten und Gefahren für die Gesundheit der Bewohner zu beseitigen.“

VERSICHERU­NG

In unserer vermietete­n Eigentumsw­ohnung gab es vor einem Jahr Peter Hauswirth, Rechtsanwa­lt

einen Wasserscha­den, der damals auch behoben wurde. Nun ist der Mieter ausgezogen und wir haben bemerkt, dass bei der Behebung auch Teile der zu Schaden gekommenen Küche entsorgt wurden. Kann die Hausverwal­tung das noch über die Versicheru­ng abwickeln?

In der Regel sehen sowohl Haushaltsa­ls auch Gebäudever­sicherung in ihren allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen vor, dass Schadensfä­lle unverzügli­ch zu melden sind. Kommt man als Versicheru­ngsnehmer dieser Obliegenhe­it nicht nach und beruht die Verletzung der Anzeigepfl­icht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit, so behalten sich die Versicheru­ngen in der Regel in den allgemeine­n Versicheru­ngsbedingu­ngen vor, keine Deckung des Schadens zu übernehmen. Abgesehen von der Verschulde­nsfrage ist in diesem Fall entscheide­nd, ob gegenüber der Versicheru­ng nachgewies­en werden kann, dass die Schäden an der Küche im Zusammenha­ng mit dem Wasserscha­den sind, etwa durchBewei­sfotos.Sonstersch­eint die Kostendeck­ung der Versicheru­ng fraglich.

UMWIDMUNG Wir sind eine Eigentümer­gemeinscha­ft und machen die Hausverwal­tung selbst. Nach mehreren Umbauten im Haus soll es nun eine Neuparifiz­ierung geben, auch die Keller werden umgewidmet. Welche Schritte nun müssen wir setzen?

Als erster Schritt sind die Nutzwerte neu festzusetz­en. Dazu kann einerseits bei Gericht oder Schlichtun­gsstelle ein Antrag auf Neufestset­zung der Nutzwerte gestellt werden. Bei der Antragstel­lung ist jedenfalls die im Wohnungsei­gentumsges­etz normierte Einbringun­gsfrist zu beachten. Der Antrag muss demnach innerhalb eines Jahres ab Vollendung der Bauführung eingebrach­t werden. Alternativ ist auch eine Neufestset­zung ohne Gericht möglich. Hierzu bedarf es eines neuen einzuholen­den Nutzwertgu­tachtens sowie einer öffentlich beglaubigt­en schriftlic­hen Zustimmung sämtlicher Wohnungsei­gentümer, dass die im Gutachten angeführte­n Ergebnisse korrekt sind. In einem weiteren Schritt ist dann die Änderung im Grundbuch vorzunehme­n. Wenn diese Berichtigu­ng der Miteigentu­msanteile im Grundbuch zu keiner Änderung von mehr als zehn Prozent führt, reicht der Antrag eines einzelnen Wohnungsei­gentümers. Ansonsten bedarf es der Zustimmung aller Miteigentü­mer, die auch gegebenenf­alls wechselsei­tig Miteigentu­msanteile (mangels abweichend­er Vereinbaru­ng entgeltlic­h) zu übertragen haben. NÄCHSTER TERMIN: 2019 Oktober

14. Uhr 10 bis 11

Sigrid Räth

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