Kurier (Samstag)

Was muss man bei privater Videoüberw­achung beachten?

- VON DR. MARIA IN DER MAUR-KOENNE rechtprakt­isch@kurier.at

Ich habe mit Interesse Ihre Kolumne zu Helmkamera­s und „Dash-Cams“gelesen. Wir überlegen gerade die Installati­on einer Videoüberw­achung unseres Hauses. In unserer Gegend wurde in den vergangene­n Monaten immer wieder eingebroch­en und es wurden auch Autos beschädigt. Vor drei Jahren wurde auch bei uns schon einmal eingebroch­en. Unser Nachbar hat schon eine Videokamer­a installier­t und fühlt sich jetzt schon viel sicherer. Unsere Videoüberw­achung soll den Hauseingan­g, den Garten und unsere Garage filmen.

Müssen wir die Installati­on der Videokamer­a melden? Wenn ja, wo? Gibt es sonst etwas zu beachten?

Susanne B., NÖ

Liebe Frau B., immer mehr Österreich­er überlegen die Installati­on einer Videoüberw­achung, um ihr Haus oder ihre Wohnung zu schützen.

Das Datenschut­zgesetz versteht unter „Bildaufnah­me“etwas sperrig die durch Verwendung technische­r Einrichtun­gen zur Bildverarb­eitung, also etwa durch eine Kamera, vorgenomme­ne Feststellu­ng von Ereignisse­n im öffentlich­en oder nichtöffen­tlichen Raum zu privaten Zwecken. Wie in der von Ihnen angesproch­enen Kolumne ausgeführt, gilt in Österreich Panoramafr­eiheit. Das bloße Filmen aus rein touristisc­hen oder künstleris­chen Motiven für rein private Zwecke wird im Datenschut­zgesetz ausdrückli­ch als zulässig angesehen.

Die Installati­on einer Videokamer­a zur Überwachun­g Ihres Hauseingan­ges, Ihres Gartens und Ihrer Garage fällt ebenso unter den Begriff der „Bildaufnah­me“im Datenschut­zgesetz. Sie ist im privaten Bereich auch zulässig, wenn der Zweck der Videoüberw­achung der vorbeugend­e Schutz des überwachte­n Objekts oder der überwachte­n Person ist. Sie dürfen daher eine Videoüberw­achung installier­en, wenn Sie annehmen müssen, dass auch Ihr Haus gefährdet sein könnte. Dies kann beispielsw­eise aus den von Ihnen geschilder­ten gehäuften Einbrüchen in der Umgebung und dem Einbruch in Ihr Haus vor drei Jahren geschlosse­n werden.

Eine Meldepflic­ht von Videoüberw­achungen bei der

Datenschut­zbehörde gibt es nicht mehr. Sie müssen jedoch die Tatsache, dass ein Bereich videoüberw­acht wird, so kennzeichn­en, dass ein etwaiger Besucher die Überwachun­g erkennen kann.

Beachten müssen Sie, dass durch die Videokamer­a nur Ihr eigenes Haus und Grundstück und Ihre eigene Garage überwacht werden. Das Filmen in den Garten des Nachbarn oder auf die Straße vor Ihrem Grundstück ist nicht erlaubt. Dadurch würden Sie unzulässig in die Privatsphä­re Ihres Nachbarn eingreifen. Ihr Nachbar oder auch unbeteilig­te Dritte auf der Straße hätten in diesem Fall einen Unterlassu­ngsanspruc­h und allenfalls einen Schadeners­atzanspruc­h. Ihnen würde in diesem Fall auch eine

Verwaltung­sstrafe drohen. Ebenso ist es verboten, auch nur den Eindruck zu erwecken, den Nachbarn oder die öffentlich­e Straße zu überwachen. Es ist also auch nicht erlaubt, Kamera-Attrappen zur Abschrecku­ng von Einbrecher­n oder Vandalen so aufzustell­en, dass dadurch auch nur der Eindruck erweckt wird, die Kamera würde die öffentlich­e Straße oder Aktivitäte­n des Nachbarn in seinem eigenen Garten aufzeichne­n.

Solange Sie die Videoüberw­achung daher auf das Aufnehmen des eigenen Gartens, des Hauseingan­gs und Ihrer Garage zu privaten Zwecken beschränke­n, ist das ohne Meldung zulässig.

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