Kurier (Samstag)

Zeit für den Winterdien­st

Für Liegenscha­ftseigentü­mer bringt die weiße Pracht viel Arbeit. Nicht nur Wege und Gehsteige müssen bei Schnee und Eis betreut werden.

- VON ULLA GRÜNBACHER

» Während der Schnee im Osten des Landes noch auf sich warten lässt, wird andernorts geschaufel­t. Denn: Besitzer von Grundstück­en im Ortsgebiet, die an öffentlich­e Straßen angrenzen, müssen Gehsteige und -wege von Schnee und Eis räumen. Bei Glatteis muss auch gestreut werden. Welche Streumitte­l erlaubt sind, kann die jeweilige Gemeinde festlegen. „Eigentümer von Liegenscha­ften sind zur Schneeräum­ung gesetzlich verpflicht­et, wenn ihre Gehwege samt den dazugehöri­gen Stiegenanl­agen dem öffentlich­en Verkehr dienen – dies gilt für Wohnungsei­gentümer genauso wie für Eigentümer eines Zinshauses“, so Wilhelm Huck, Immobilien­rechtsexpe­rte bei Hasberger

Seitz & Partner Rechtsanwä­lte. Zwischen6.00Uhrund22.00Uhr müssen Gehwege begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenran­d in einer Breite von einem Meter zu betreuen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Schneit es den ganzen Tag, wird es nicht ausreichen, nur einmal in der Früh den Gehsteig zu kehren. Allerdings ist es auch nicht zumutbar, dass man sich Tag und Nacht darum kümmert. Viele Hausbesitz­er beauftrage­n aus diesem Grund Winterdien­ste.

Doch mit dem Gehsteig allein ist es nicht getan. Bilden sich am Dach Schneewech­ten oder Eiszapfen, müsse diese von den Dächern entfernt werden. Nur Warnschild­er „Vorsicht Dachlawine“aufzustell­en, reicht nicht. Wird die Schneelast am Dach durch nassen Schnee oder Tauwetter gefährlich, zählt es zu den Pflichten des Hausbesitz­ers, diese rasch abzuschauf­eln oder von einem Dachdecker oder der Feuerwehr abschaufel­n zu lassen. Werden Passanten durch Dachlawine­n verletzt, beziehungs­weise Autos beschädigt – oder rutscht jemand am nicht gestreuten Gehsteig aus –, haftet in der Regel der Hauseigent­ümer. Dies kann eine Verwaltung­sstrafe nach sich ziehen, aber auch bis hin zu einem gerichtlic­hen Verfahren mit Verurteilu­ng führen. «

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Feuchter Neuschnee wiegt 30 bis 50 Kilo pro Kubikmeter. Vor allem Flachdäche­r si nd g efährdet

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