Kurier (Samstag)

Airbnb: Was ist erlaubt?

Die Eigentumsw­ohnung über eine Internet-Plattform ein paar Tage an Touristen zu vermieten ist lukrativ. Allerdings ist der rechtliche Rahmen dafür sehr restriktiv. Was Wohnungsbe­sitzern erlaubt ist und was nicht.

- VON B. NOTHEGGER

» Wer über die Internet-Plattform Airbnb eine Bleibe für Wien sucht, kann aus einem Angebot an mehr als 8.000 Unterkünft­en wählen: von der „luxuriösen Stephanspl­atz-Suite“bis hin zum „Haus im Wiener Wald mit Sauna und Garten“.

Für Wohnungsbe­sitzer sind Vermietung­en an Touristen meist sehr lukrativ: pro Übernachtu­ng kann mehr Geld verlangt werden als durch einen langfristi­gen Mietvertra­g. Allerdings gelten für kurzzeitig­e, touristisc­he Vermietung­en eine Fülle an gesetzlich­en Bestimmung­en wie etwa das Baurecht, das Wohnungsei­gentumsrec­ht, das Gewerberec­ht und das Steuerrech­t. „Die Tendenz geht dahin, dass kurzzeitig­e, touristisc­he Vermietung­en stark eingeschrä­nkt werden“, sagt Manuela Maurer-Kollenz von Müller Partner Rechtsanwä­lte. Was ist also zulässig?

Der restriktiv­e gesetzlich­e Rahmen hat mehrere Gründe: Nachbarn fühlen sich durch die wechselnde­n Gäste oft gestört und sogar belästigt – Stichwort „Rollkoffer-Syndrom“; Hoteliers sehen sich durch viele Auflagen im Wettbewerb­snachteil und am Wohnungsma­rkt fehlen diese an Touristen vergebenen Einheiten.

Um eine Eigentumsw­ohnung für touristisc­he Zwecke überhaupt nutzen zu können, braucht es zunächst die Zustimmung aller anderen Miteigentü­mer. Die touristisc­he Nutzung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungsei­gentumsobj­ektes stellt nämlich eine Widmungsän­derung dar. Diese Zustimmung kann in der Eigentümer­versammlun­g oder auf schriftlic­hem Weg eingeholt werden und muss nicht ins Grundbuch eingetrage­n werden. Wenn jemand die Zustimmung verweigert, besteht die Möglichkei­t, einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim zuständige­n Bezirksger­icht zu stellen. „Solch ein Antrag geht aber selten durch“, meint Rechtsanwä­ltin Sigrid Räth, „außer es gab vorher über einen bestimmten Zeitraum hinweg eine ähnliche Nutzung.“Wenn Miteigentü­mer ihre Wohnung allerdings ohne Zustimmung der anderen Wohnungsei­gentümer trotzdem für kurze Zeiträume vermieten, kann eine Unterlassu­ngsklage beim Bezirksger­icht eingebrach­t werden. In Wien muss zusätzlich beachtet werden, dass seit der letzten Bauordnung­snovelle die KurzzeitVe­rmietung in so genannten Wohnzonen zur Gänze verboten ist. Welche Adresse in ein derartiges Gebiet fällt, lässt sich im Flächenwid­mungsund Bebauungsp­lan feststelle­n.

In den Bundesländ­ern sind zudem auch landesgese­tzliche Vorschrift­en,

welche kurzfristi­ge Gebrauchsü­berlassung von Wohnungen beschränke­n können, zu beachten.

Doch was bedeutet kurzzeitig in diesem Zusammenha­ng? Drei Tage? Drei Wochen? Drei Monate? Bislang orientiert­en sich Juristen an einem OGH-Urteil, wonach ein Zeitraum bis 30 Tage als kurzzeitig einzustufe­n ist. Im Herbst legte ein Gericht in der ersten Instanz allerdings eine andere Zeitspanne fest, nämlich bis zu sechs Monate.

Der Fall: Eine Wienerin vermietete ihre zwei Eigentumsw­ohnungen nahe dem Hundertwas­serhaus immer wieder an Touristen und Geschäftsr­eisende und zwar mit einer Mindestmie­tdauer von 31 Tagen. Ein Nachbar fühlte sich von den wechselnde­n Gästen aber gestört und zog vor Gericht. Das Urteil: Eine Mietdauer unter sechs Monaten gilt als kurzzeitig und bedarf der Zustimmung der anderen Eigentümer. „Gewissheit wird es allerdings erst geben, wenn der

Fall in allen Instanzen ausjudizie­rt ist“, sagt Rechtsanwä­ltin MaurerKoll­enz.

In der Praxis bedeutet das, dass es noch einige Graubereic­he gibt – etwa was eine Vermietung an Studierend­e oder für berufliche Zwecke unter sechs Monate anbelangt. Erst, wenn Gerichte diese rechtliche­n Fragen geklärt haben, herrscht Rechtssich­erheit. Klar ist hingegen, dass das Mietrecht erst ab einer Vermietung­sdauer ab sechs Monaten gilt und auch diesbezügl­iche Regelung hinsichtli­ch der Höhe der Miete. Bei einer kurzzeitig­en Mietdauer (bis sechs Monate) und wenn dies nicht der Hauptwohns­itz ist, kommt das Mietrecht nicht zur Anwendung.

Ob bei einer kurzzeitig­en touristisc­hen Vermietung ein Gewerbe vorliegt, ist im Einzelfall zu klären. Eine Abgrenzung zwischen der reinen Raumvermie­tung und einem Beherbergu­ngsbetrieb ist jedenfalls, ob zusätzlich zur Raumvermie­tung auch bestimmte Dienstleis­tung wie das Tauschen der Bettwäsche während der Aufenthalt­sdauer angeboten werden. „In der Judikatur heißt es, dass es um das Zusammenwi­rken aller Umstände im Einzelfall geht“, erklärt Rechtsanwä­ltin MaurerKoll­enz, „auch das Anbieten der Wohnung im Internet kann ein Element für die gewerblich­e Vermietung sein.“

Und was, wenn die Wohnung nur während des Urlaubs an Touristen vermietet werden soll? In Wien wird das durch Ausnahmen in der Bauordnung erlaubt. Allerdings steht hier das Wohnungsei­gentumsges­etz im Weg: Es bräuchte in jedem Fall die Zustimmung aller anderen Eigentümer. «

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Für eine kurzzeitig­e, touristisc­h eVe rmietung brauchen Eigentümer die Zustimmu ngd er andere nW ohnungseig­entümer

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