Wann ist eine Pflichtteilsminderung zulässig?
Nach meiner Scheidung vor 30 Jahren wurden meine beiden Kinder von meiner Ex-Frau so gegen mich aufgehetzt, dass bis heute keine familienähnliche Beziehung besteht. Allenfalls habe ich meine Kinder ein bis zwei Mal jährlich in einem Kaffeehaus für wenige Stunden getroffen. 2016, nach einer schweren Erkrankung meiner Frau, wollte ich meine Verlassenschaft regeln und habe beiden Kindern angeboten, ihnen Geld für einen Pflichtteilsverzicht zu geben. Darauf hin hat mich mein Sohn letztklassig per eMail beschimpft, weil er den Betrag für zu gering hielt.
Seither habe ich wieder gar keinen Kontakt mehr zu beiden Kindern. Kann ich beiden Kindern den Pf lichtteil kürzen? Wer müsste die Zerrüttung nachweisen? Wäre es besser, sich zumindest mit einem der beiden Kinder doch auf einen Pflichtteilsverzicht zu einigen?
S.A., per eMail
Lieber Herr A., es tut mir leid, dass das Verhältnis zu Ihren Kindern so schlecht ist. Richtig ist, dass der Erblasser bei fehlendem Naheverhältnis zu einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil gemäß § 776 ABGB um die Hälfte mindern kann. Neben Ihrer Ehefrau hätten Ihre beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch von je einem Sechstel Ihrer Verlassenschaft. Durch eine zulässige Pf lichtteilsminderung würde sich dieser Anteil daher auf ein Zwölftel für jedes Kind reduzieren.
Eine Pflichtteilsminderung ist nur dann zulässig, wenn der Erblasser nicht von sich aus den Kontakt grundlos gemieden hat, oder er selbst Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.
Seit der Neuregelung des Erbrechts im Jahr 2017 reicht es für eine Pflichtteilsminderung auch aus, dass das Naheverhältnis über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Erblassers nicht bestanden hat.
Da Sie schreiben, erst seit 2016 wieder gänzlich keinen Kontakt zu Ihren Kindern zu haben, ist eine Pflichtteilsminderung wohl noch nicht zulässig. Frühestens nach etwa zehnjährigem, sicherlich nach einem etwa zwanzigjährigem gänzlichem Kontaktabbruch wird eine Pflichtteilsminderung
zulässig sein.
Eine derartige Pflichtteilsminderung ist in einer letztwilligen Verfügung vorzunehmen. In einem Testament können Sie daher Ihre Ehefrau zur Alleinerbin einsetzen und Ihre beiden Kinder auf den Pflichtteil setzen, sowie festhalten, dass seit 2016 ein gänzlicher Kontaktabbruch besteht und Sie daher ihren Kindern den Pflichtteil um die Hälfte mindern.
Für den Fall, dass zum Zeitpunkt Ihres Todes der gänzliche Kontaktabbruch bereits mehr als zehn Jahre bestand, wäre die Pflichtteilsminderung dann voraussichtlich gültig. Würden Ihre Kinder nach Ihrem Tod behaupten, dass kein gänzlicher Kontaktabbruch auf die
Hälfte stattgefunden hat und die Pf lichtteilsminderung daher zu Unrecht erfolgte, müssten sie das auch beweisen.
Schon im Hinblick darauf, dass eine Pflichtteilsminderung nach Ihren Schilderungen derzeit nicht zulässig wäre, ist es jedenfalls ratsam, sich mit zumindest einem der beiden Kinder zu einigen. Der Pflichtteilsverzicht erhöht die Pflichtteile der anderen Pflichtteilsberechtigten nicht mehr. Über den frei gewordenen Anteil könnten Sie daher danach frei verfügen. Überhaupt könnte durch eine Einigung ein Streit nach Ihrem Tod vermieden werden, weshalb es sicherlich sinnvoll ist, eine Lösung schon zu Lebzeiten anzustreben.